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Pflichtteilsbeschränkung

Die testamentarisch anzuordnende Pflichtteilsbeschränkung eines Abkömmlings des Erblassers/der Erblasserin erfolgt "in guter Absicht", also im wohlverstandenen Interesse des Abkömmlings gemäß § 2338 BGB.

Zweck der Pflichtteilsbeschränkung ist der Schutz des Familienvermögens vor Verschwendung oder Überschuldung. In besonders gelagerten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einem suchtkranken Abkömmling, kann der/die Erblasser/in dem Abkömmling den Pflichtteil zuwenden und gleichzeitig Dauertestamentsvollstreckung anordnen. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung hat zur Folge, dass dem Abkömmling einerseits das Verfügungsrecht über den Nachlass entzogen wird. Andererseits können etwaige Gläubiger nicht auf den Nachlass zugreifen. Der/die Testamentsvollstrecker/in hat dem Abkömmling den jährlichen Reinertrag zur Verfügung zu stellen.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Pflichtteilsbeschränkung"

18.6.2011

Anforderungen an die Anordnung der Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht in einem Testament

Der Pflichtteil ist grundsätzlich nicht zu umgehen. In wenigen Ausnahmefällen erlaubt es das Gesetz dem Erblasser aber, den Pflichtteil gänzlich zu entziehen (§ 2333 BGB) oder w ...



22.8.2006

Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Eltern, deren Kinder zur Verschwendung neigen oder überschuldet sind, suchen oftmals nach einer Möglichkeit, das Familienvermögen den Nachkommen zu erhalten. Die �gut gemeinteï ...



18.3.2005

Erbfall und Sozialhilferegress

Von Rechtsanwalt Hans-Oskar Jülicher, Heinsberg, und Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger, München Seit Jahren ist zu beobachten, dass Sozialleistungsträger restriktiver gegen ...



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