Dauertestamentsvollstreckung
Die Erledigung der zugewiesenen Aufgaben des Testamnetsvollstreckers im Rahmen der Testamentsvollstreckung führt bei der Dauertestamentsvollstreckung nicht zu der dann normalerweise eintretenden Amtsbeendigung, sondern die Verwaltung dauert fort bis zu dem vom Erblasser festgesetzten Zeitpunkt (Tod des Erben) bzw. bis zur zeitlichen 30-Jahres-Grenze.
Dauertestamentsvollstreckung beim sog. Behindertentestament
In der Praxis verbreitet ist die Dauertestamentsvollstreckung beim sog. Behindertentestament oder überschuldeten Erben. Durch die angeordnete Testamentsvollstreckung haben Gläubiger des Erben keine Zugriffsmöglichkeit auf die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände. Demgemäß stellt der einer Dauerverwaltungsvollstreckung unterliegende Nachlass kein verwertbares Vermögen im Sinne des Sozialhilferechts dar.
Vor diesem Hintergrund enthält ein Behindertentestament als Grundstruktur die Verbindung von Nacherbfolge bzw. Nachvermächtnis, Testamentsvollstreckung.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Dauertestamentsvollstreckung"
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Vielfach wissen Mitbürger nicht, dass sie die Eltern von minderjährigen eingesetzten Erben von der Verwaltung des von ihnen an das minderjährige Kind ver ...2.1.2016
BSG: Dauertestamentsvollstreckung nimmt der verwalteten Erbschaft die Verwertbarkeit
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 17.02.2015 entscheiden, dass die vom Erblasser angeordnete Dauertestamentsvollstreckung einer Verwertbarkeit des Erbes entgegenstehen kann. Dies nah ...28.1.2014