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Pflichtteilsentziehung

Anders als die Pflichtteilsbeschränkung hat die Pflichtteilsentziehung "Strafcharakter". Die Pflichtteilsentziehung ist in § 2333 BGB abschließend geregelt und gibt dem/der Erblasser/in unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise die Möglichkeit, dem/der Pflichtteilsberechtigten auch noch die diesem/r vom Gesetz garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass zu nehmen. Die Hürden hierfür sind hoch. Die Entziehung erfolgt durch letztwillige Verfügung, in der der/die Erblasser/in die Entziehungsgründe detailliert darlegen muss.

Zum 01.01.2010 wurden die Voraussetzungen für die Pflichtteilsentziehung neu geregelt. Zweck ist die Schaffung von Kriterien für die Pflichtteilsentziehung, die einfacher nachprüfbar sind, als zuvor.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Pflichtteilsentziehung"

17.7.2019

Grundsätzlich keine Verwirkung bei Pflichtteilsanspruch

Das Oberlandesgericht Nürnberg (12 U 1668/17) erließ zu diesem Thema schon am 04.01.2018 einen interessanten Hinweisbeschluss. Folgender Sachverhalt liegt dieser Entscheidung zug ...



21.4.2019

Diebstahl von DM 6.100 kann Pflichtteilsentziehung rechtfertigen.

Das OLG Stuttgart hatte sich in seinem Beschluss vom 24.01.2019 (19 U 80/18 = BeckRS 2019, 3353) mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Erblasserin durch Testament einem pflichtteilsberechtigt ...



8.4.2018

Pflichtteilsanspruch des Enkels trotz Pflichtteilsentziehung gegenüber dem Sohn

Das OLG Hamm (26.10.17, 10 U 31/17) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Verstorbene mittels ...



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