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Rücknahme eines Testaments

aus amtlicher Verwahrung § 2256 BGB:

Ein notarielles Testament, das sich in amtlicher Verwahrung beim Nachlassgericht befindet, kann der Erblasser jederzeit wieder aus der Verwahrung herausnehmen. Dann verliert das Testament allerdings seine Wirksamkeit, denn bereits die Rücknahme gilt als Widerruf des hinterlegten Testaments. Wer also vermeiden will, dass nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge eintritt, muss deshalb ein neues Testament errichten.

Für handschriftliche Testamente gilt das hingegen nicht. Sie bleiben trotz der Rücknahme aus der Verwahrung weiterhin wirksam. Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden. Soll das handschriftliche Testament nicht mehr gelten, muss es also vernichtet oder durch eine neues Testament ausdrücklich widerrufen werden!

Beispiel "Rücknahme eines Testaments"

Herr Maier errichtet ein handschriftliches Testament und gibt es bei seinem Wohnsitzamtsgericht ab. Er muss dafür eine einmalige Verwahrunsgebühr von 75,00 € und eine Registrierungsgebühr von 18,00 € bezahlen. Zwei Jahre später errichtet er ein neues Testament, in dem er seine Lebensgefährtin zur Erbin einsetzt. Da er nicht möchte, dass das alte Testament bei seinem Tode eröffnet wird - in diesem hatte er nämlich nicht seine Lebensgefährtin, mit der damals schon lange zusammen war, sondern seinen Lieblingsverein VfB Stuttgart zu seinem Alleinerben eingesetzt, geht er zum Verwahrgericht und lässt sich das Testament wieder aushändigen. Dies wird Rücknahme des Testaments genannt. Vernichtet er nun das Testament, wird es nicht mehr eröffnet werden und die Lebensgefährtin erfährt nie von ihrer zwischenzeitlichn "Enterbung".

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