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Umdeutung

Ist ein Rechtsgeschäft nichtig, entspricht es aber den (formalen und inhaltlichen) Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das andere wirksame Rechtsgeschäft, "wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde."

Die Auslegung geht der Umdeutung stets vor. Während bei der Auslegung der Wille des Erblassers nicht (vollständig) bekannt ist, ist dagegen bei der Umdeutung dieser Wille bzw. das wirtschaftliche Ziel zwar bekannt, aber in einem unwirksamen Rechtsgeschäft niedegelegt.

Eine Umdeutung kommt also immer dann in Betracht, wenn ein nichtiges Rechtsgeschäft nach Form, Inhalt und Wirkung den Erfordernissen eines Ersatzgeschäfts entspricht. Das setzt aber immer voraus, dass das Ersatzgeschäft bei Kenntnis der Nichtigkeit auch von dem oder den Beteiligten so gewollt gewesen wäre.

Beispiele der Umdeutung im Erbrecht: 

Die Geschwister A & B haben ein "gemeinschaftliches Testament" errichtet, ein Ehegatte war beim Verfassen eines "Berliner Testaments" unerkannt testierunfähig, oder es fehlt die Unterschrift des zweiten Ehegatten. In all diesen Fällen ist das gemeinschaftliche Testament unwirksam.

Um den Willen des Erblassers nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten, kommt hier eine Umdeutung des gescheiterten gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzel-Testament in Betracht, wenn die Formvoraussetzungen erfüllt sind.

Haben z.B. die Geschwister A & B vor einem Notar ein gemeinschaftliches Testament errichtet und kam es ihnen auf die Bindungswirkung der Schlusserbeneinsetzung an, kommt sogar eine Umdeutung in einen Erbvertrag in Betracht. 

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Umdeutung"

27.4.2016

Erlaubnis zur Änderung auch bei Nacherbschaft möglich

Bisher konnten sich nur Ehegatten in der Form eines „klassischen“ Berliner Testaments eine Änderungs ...



14.11.2011

Umdeutung eines formunwirksamen Ehegattentestaments in ein formwirksames Einzeltestament

Ein gemeinschaftliches Testament ist die Zusammenfassung vonletztwilligen Verfügungen von Ehegatten (§&nbs ...



24.4.2006

Umdeutung "gemeinschaftlichen Testaments" von Nichtehegatten

Ein gemeinschaftliches Testament kann gem. § 2265 BGB nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften (§ 10 IV LPartG) errichtet werden. Im Fall des misslungenen Versuchs eines gem ...



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