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27.2.2007

Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerrechts � Auswirkungen für die Beratungspraxis?

Das BVerfG hat am 31.1.2007 eine lange erwartete Entscheidung
veröffentlicht (NJW 2007, 573), wonach das Erbschaftsteuerrecht
in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig ist. Für
den Berater stellt sich nun die Frage, welche Auswirkungen dies
für die Praxis hat.

I. Gründe für die Verfassungswidrigkeit
Die erbschaftsteuerlichen Bewertungsvorschriften führen nach
Auffassung des BVerfG bei wesentlichen Gruppen von
Vermögensgegenständen nicht zu Steuerwerten, die dem
gemeinen Wert angenähert sind. Sie sind nicht ausreichend
belastungsgleich und folgerichtig ausgestaltet.

1. Bewertung von Immobilien
Bei bebauten Grundstücken wird durch das gesetzlich
angeordnete Ertragswertverfahren mit einem starren
Einheitsvervielfältiger von 12,5 eine Bewertung mit dem
gemeinen Wert regelmäßig verfehlt. Diese Bewertungsmethode
führt im rechnerischen Durchschnitt zu Grundbesitzwerten, die
nur etwa 50 % des gemeinen Werts erreichen. In Einzelfällen
kann der steuerliche Wert auch bei weniger als 20 % oder über
100 % des gemeinen Werts liegen. Der Bewertung haftet daher
etwas Zufälliges und Willkürliches an.

2. Bewertung von Betriebsvermögen
Beim Betriebsvermögen verhindert die weitgehende Übernahme
der Steuerbilanzwerte strukturell die Annäherung an den
gemeinen Wert. Dies führt zu Besteuerungsergebnissen, die mit
dem Gleichheitssatz nicht vereinbar sind. Da immaterielle
Wirtschaftsgüter wie etwa der Geschäfts- oder Firmenwert eines
Unternehmens in die erbschaftsteuerliche Bewertung nicht
einfließen, bleibt gerade bei ertragsstarken Unternehmen der
Steuerwert weit hinter dem gemeinen Wert zurück.

3. Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen
Bei den zu schätzenden, nicht börsennotierten Anteilen führt der
vom Gesetzgeber angeordnete Steuerbilanzwertansatz zu
Buchwerten, die im Regelfall deutlich hinter der
Teilwertbewertung zurückbleiben. Die Gesellschaften sind in
höchst unterschiedlichem Maße in der Lage, von den
Bilanzierungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Das bewirkt
zwingend eine große Streubreite der Steuerwerte im Verhältnis
zu den Verkehrswerten.

II. Die Vorgaben des BVerfG

1. Umsetzung bis zum 31.12.2008
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2008 Zeit
gegeben, eine neue, verfassungskonforme Regelung zu
schaffen. Nach verschiedenen Pressemeldungen wollen aber die
Bundesländer, denen die Schenkung- und Erbschaftsteuer
zufließt, eine rasche Umsetzung der Erbschaftsteuerreform, so
dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die vom
BVerfG vorgegebene Zeit für die Umsetzung in vollem Umfang
ausgenutzt werden wird. Unwahrscheinlich ist, dass der
Gesetzgeber die Neuregelung mit einer Rückwirkung versieht,
etwa zum 1.2.2007. Ein Vertrauensschutz besteht beim Bürger
jedenfalls seit dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses am
31.1.2007 nicht mehr.

2. Fortgeltung des Erbschaftsteuergesetzes bis zu einer
Neuregelung
Obwohl die derzeitigen Regeln im Erbschaftsteuerrecht
verfassungswidrig sind, werden nach der Entscheidung des
BVerfG Schenkungs- und Todesfälle vorerst weiter nach dem
alten Recht besteuert. Wegen dieser klaren Aussage können
Immobilieneigentümer und Unternehmensnachfolger aufatmen:
Bereits ergangene Steuerbescheide, mit denen die Bewertung der
Grundstücke und des Betriebsvermögens festgestellt worden
sind, standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dieses
Damoklesschwert ist jetzt wohl vom Tisch. Da das bisherige
Erbschaftsteuerrecht bis Ende 2008 trotz seiner
Verfassungswidrigkeit weiterhin Gültigkeit behält, ergibt sich als
Konsequenz, dass der Vorbehalt dieser Bescheide nunmehr
aufgehoben werden muss und eine nachträgliche Änderung der
Besteuerung ausscheidet.

3. Verkehrswertorientierte Bewertung
Das BVerfG verlangt vom Gesetzgeber, dass Immobilien, Betriebe
und sonstiges Vermögen zukünftig im Schenkungs- und Erbfall
- auf einer ersten Stufe der Besteuerung - einheitlich am
Verkehrswert orientiert bewertet werden. Das Gericht lässt es
aber ausdrücklich zu, dass - auf einer zweiten Stufe - bestimmte
Vermögenswerte durch Verschonungsregelungen steuerlich
privilegiert werden. Die Begünstigungswirkungen müssen - so
das BVerfG - ausreichend zielgenau und innerhalb des
Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig eintreten. So
könnten etwa Immobilien, die in der Familie bleiben, oder
Betriebe, die vom Nachfolger noch mindestens zehn Jahre
fortgeführt werden, von der Besteuerung völlig ausgenommen
oder einem niedrigeren Steuersatz unterstellt werden. Der
Berater muss deshalb darauf hinweisen, dass zukünftig unter
Umständen ein wertvolles Familienwohnheim völlig steuerfrei
übertragen werden kann, während nach altem Recht
Schenkungsteuer anfällt, sofern die geltenden Freibeträge
überschritten werden.

III. Gesetzesinitiativen zum 1.1.2007

1. Das Jahressteuergesetz 2007
Bisher wurden Grundbesitzwerte für unbebaute Grundstücke auf
die zum 1.1.1996 ermittelten Bodenrichtwerte festgesetzt, was
häufig zu völlig überholten Werten führte. Dem wurde noch im
Jahr 2006 durch das Jahressteuergesetz 2007 mittels einer
Änderung des Bewertungsgesetzes begegnet: Danach müssen
seit dem 1.1.2007 Grundbesitzwerte aktuell zum
Besteuerungszeitpunkt ermittelt werden.

2. Das Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
Für den Bereich der Unternehmensnachfolge hatte die
Bundesregierung bereits am 25.10.2006 einen Gesetzesentwurf
vorgelegt, der Unternehmen beim Generationenwechsel im
Bereich der Erbschaft- und Schenkung-steuer entlasten soll. Das
bisher gültige Steuerrecht gewährt für betriebliches Vermögen,
das durch Schenkung oder im Erbfall auf die nächste Generation
übergeht, einen Freibetrag von 225000 Euro; vom danach
verbleibenden Betrag ist ein Bewertungsabschlag von 35%
vorzunehmen. Diese beiden Vergünstigungen fallen rückwirkend
weg, wenn der Nachfolger den Betrieb nicht mindestens fünf
Jahre weiterführt.

Wesentliches Merkmal der von der Bundesregierung geplanten
Neuregelung ist, dass die steuerliche Entlastung an den Erhalt
von Arbeitsplätzen gekoppelt wird. Die Entlastung setzt voraus,
dass der Nachfolger das übergebene Unternehmen über zehn
Jahre fortführt. Die auf produktiv eingesetztes Vermögen
entfallende Steuer wird für diesen Zeitraum zinslos gestundet.
Nach zehn Jahren entfällt die Steuer gänzlich. Nicht-produktives
Vermögen (wie z.B. vermieteter Grundbesitz oder Beteiligungen
an Kapitalgesellschaften von unter 25%) genießt keine
Privilegierung bei der Erbschaftsbesteuerung. Dies soll
verhindern, dass die Steuerpflichtigen nur aus erbschaft- und
schenkungsteuerlichen Gründen Vermögensgegenstände des
Privatvermögens, insbesondere privates Immobilienvermögen, in
Betriebsvermögen überführen (z.B. durch Übertragung auf eine
gewerblich geprägte Personengesellschaft oder eine
Kapitalgesellschaft).

Der Gesetzesentwurf wurde in der Literatur sehr kritisch
besprochen (Fundstellen bei Schulz/Werz, ErbStB 2007, 43); die
von allen Seiten zusammengetragene Mängelliste ist lang. Da die
Bundesregierung prüfen will, ob das Gesetzgebungsverfahren im
Lichte der Entscheidung des BVerfG fortgesetzt werden kann,
bleibt zu hoffen, dass der Entwurf nochmals gründlich unter
Beachtung der richterlichen Vorgaben überarbeitet wird.

IV. Schlussfolgerungen für die Praxis

1. Beratung des Immobilieneigentümers
Die Vorgabe des BVerfG, wonach sich die Bewertung spätestens
ab 1.1.2009 am gemeinen Wert zu orientieren hat, wird bei
Erben größerer Immobilieneinheiten zu einer deutlich höheren
Steuerbelastung führen. Diese sollten deshalb die - noch -
geltenden günstigen Bewertungsvorschriften wahrnehmen und
sich diesen Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge übertragen lassen. Wer zu spät handelt, den bestraft
der Gesetzgeber. Das Einfamilienhaus, das die Eltern an die
Kinder vererben, soll dagegen nach den Vorstellungen der Politik
auch weiterhin steuerfrei bleiben.

2. Beratung des Unternehmers
Vielfach wird die Besteuerung nach dem Gesetzesentwurf für
den Unternehmensnachfolger günstiger sein, weil eine völlige
Steuerfreistellung natürlich vorteilhafter ist als ein bloßer 35 %-
iger Bewertungsabschlag. Bis zur Verkündung des Gesetzes
können - nach der jetzigen Fassung des Entwurfs -
Unternehmen, die nach dem 1.1.2007 übertragen werden, auf
Antrag der Neuregelung unterstellt werden. Der Übernehmer hat
also in dieser Übergangsphase das Recht, zwischen der alten
und neuen Besteuerung zu wählen (ein ausführlicher
Belastungsvergleich anhand von Beispielen findet sich bei
Schulz/Werz, ErbStB 2007, 43, 44). Der Berater der
Unternehmerfamilie wird schon jetzt aufzeigen müssen, ob sich
eine Übertragung noch vor einer Änderung des
Erbschaftsteuergesetzes lohnt oder die Neuregelung abgewartet
werden soll.

(Quelle: Fischl/Klinger, NJW-Spezial 2007, Heft 3)



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