Kanzlei Lauck, Buchenstr. 12 a
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Die Immobilie im Erbfall
Patricia Goratsch
Fachanwältin für ErbrechtDresden
Hausbesitzer unterschätzen oft die Folgen eines plötzlichen Todesfalls und einer schweren Erkrankung auf ihre persönliche und wirtschaftliche Situation: Ist kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge und es entsteht eine Erbengemeinschaft, meist aus dem überlebenden Ehepartner und allen Kindern des Verstorbenen.
Sind Kinder noch nicht volljährig, können diese ihre Rechte in der Erbengemeinschaft nicht selbst wahrnehmen. Für wichtige Entscheidungen, wie z.B. Vermietung, Verkauf oder Beleihung einer Immobilie, ist die gerichtliche Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich, oft zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung. Sind Kinder erwachsen, verfolgen sie oft ihre eigenen Ziele und können dazu den Verkauf eines Hauses durch Teilungsversteigerung erzwingen.
Wird ein Bauherr durch eine schwere Erkrankung geschäftsunfähig, muss für ihn ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden. Das kann nur dadurch verhindert werden, dass Sie rechtzeitig einer Person Ihres Vertrauens eine umfassend wirksame Vorsorgevollmacht erteilen. Lässt man die erbschaftsteuerlichen Rahmenbedingungen außer Acht, drohen vermeidbare Steuerforderungen. Diese Risiken können Sie durch individuelle erbrechtliche Vorsorgemaßnahmen vermeiden.
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