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28.07.2014
Pflichtteil - Wertermittlung bei Unternehmen

Belegvorlageanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Das OLG Köln hatte in seinem Urteil vom 10.01.2014 (1 U
56/13 = BeckRS2014, 13072) über die Frage zu entscheiden, ob ein
Pflichtteilsberechtigter vom Erben die Vorlage von Bilanzen, Gewinn- und
Verlustrechnungen verlangen kann, wenn zum pflichtteilsrelevanten Nachlass im
Sinne des § 2311 BGB ein Unternehmen gehört. In Rechtsprechung und Literatur
ist umstritten, ob und in welchem Umfang dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch
auf Vorlage von Belegen gegen den Erben zusteht.

Umfang des Auskunftsanspruchs

Der Erbe ist gem. § 2314 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem
Pflichtteilsberechtigten Auskunft über Höhe und Umfang des Nachlasses durch ein
geschlossenes, übersichtlich zusammengestelltes Vermögensverzeichnis zu
erteilen. Mitzuteilen sind sämtliche Nachlassaktiva und -passiva zum Zeitpunkt
des Erbfalls. Die einzelnen Nachlasspositionen müssen dabei unter Angabe der
jeweiligen Eigentumsverhältnisse nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren so
aufgeführt werden, dass der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt wird,
den Wert der Hinterlassenschaft selbst oder mit sachverständiger Hilfe zu
ermitteln (BGH, NJW 1982, 1644). Anzugeben sind vom Erben auch solche
Gegenstände, die dieser für wertlos hält.

Auskunft zu Schenkungen des Erblassers

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gem. §
2314 BGB erstreckt sich über den realen Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls
hinaus auf den sogenannten fiktiven Nachlass (Palandt/Weidlich, 73. Aufl. 2014,
§ 2314 Rn. 9). Der Erbe muss also zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Auskunft
auch folgende Zuwendungen in das zu erteilende Nachlassverzeichnis aufnehmen:

  • Schenkungen, die der Erblasser in seinen letzten
    zehn Lebensjahren getätigt hat.
  • Schenkungen des Erblassers an seinen Ehegatten
    während der Ehezeit, also ohne zeitliche Begrenzung auf zehn Jahre.
  • Schenkungen des Erblassers, die unter Vorbehalt
    eines Nießbrauchs oder Wohnrechts erfolgten, wobei hierbei keine Begrenzung auf
    die 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB gilt.

Kein allgemeiner Anspruch auf Belegvorlage

Umstritten ist, ob der Erbe über das Verzeichnis hinaus auch
noch für einzelne Angaben Belege (wie z.B. Konto- oder Depotauszüge,
Quittungen, Geschäftsbücher) vorlegen oder zumindest dem
Pflichtteilsberechtigten hierin einsehen lassen muss. Dies wird von der
Rechtsprechung (BGH, NJW 1975, 258) in dieser allgemeinen Form verneint: Die
Vorlage von Belegen würde eine sogenannte „Rechenschaftslegung“ i.S.d. § 259
Abs. 1 BGB darstellen, die der Gesetzgeber im Pflichtteilsrecht gerade nicht
vorsieht.

Möchte der Pflichtteilsberechtigte die Angaben des Erben im
Nachlassverzeichnis überprüfen, so kann er hierzu im Regelfall keine Belege
einfordern, sondern ist ‑ bei begründeten Zweifeln an der Vollständigkeit oder
Richtigkeit der erteilten Auskunft – auf die Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung
(§ 261 BGB) angewiesen. Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht
in München
, weist darauf hin, dass dieser Anspruch in der Praxis ein „stumpfes Schwert“
darstellt. Auch die Ergänzung eines unvollständigen und falschen
Bestandsverzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte nach der Rechtsprechung
(BGH, LM Nr. 1 zu § 260) nur ausnahmsweise verlangen, wenn ihm der Nachweis
gelingt, dass der Erbe das Verzeichnis grob falsch oder unvollständig erstellt
hat.

Sonderfälle des Belegvorlageanspruchs

Ist der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss, hat die
Rechtsprechung (BGHZ 33, 373; BGH, NJW 1975, 259) einen Anspruch des
Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage solcher Unterlagen anerkannt, die notwendig
sind, damit er zur Berechnung seines Pflichtteils den Wert dieses
Nachlassgegenstandes selbst abschätzen kann.

Das OLG Köln hat sich in seinem Urteil vom 10.01.2014 derzwischenzeitlich
gefestigten Rechtsprechung (BGH, LM § 260 Nr. 1; BGH, NJW 1961, 601; BGH 1975,
258; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 454) angeschlossen, wonach der
Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB die Vorlage von Bilanzen,
Gewinn- und Verlustrechnungen sowie zugrunde liegender Geschäftsbücher für die
fünf zurückliegenden Jahre vor dem Todestag des Erblassers dann umfasst, sofern
zum Nachlass ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gehört. Eine
Vorlagepflicht besteht nach der Rechtsprechung (BGH, NJW 1961, 602) auch dann,
wenn der Wert eines Grundstücks unklar ist.

Expertentipp:

Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht
in München
, weist darauf hin, dass dem Pflichtteilsberechtigten neben dem Anspruch auf Vorlage eines
privaten Nachlassverzeichnisses noch weitere Möglichkeiten zustehen, um sich
Informationen zum pflichtteilsrelevanten Nachlass zu beschaffen:

  • Der Pflichtteilsberechtigte kann gem. §§ 12, 12 a GBO Einsicht in das Grundbuch
    nehmen und daraus Abschriften verlangen (LG Stuttgart, ZEV 2005, 313; OLG
    München, Beschluss vom 07.11.2012 – 34 Wx 360/12 = BeckRS 2012, 24440).
  • Der Pflichtteilsberechtigte erhält gem. § 9 HGB Einsicht in das Handelsregister.
  • Der Pflichtteilsberechtigte kann gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB verlangen, dass das
    Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Der Notar hat dabei den
    Nachlassbestand selbst zu ermitteln. Ein ordnungsgemäßes notarielles
    Nachlassverzeichnis
    liegt also nicht vor, wenn lediglich Erklärungen des Erben
    oder ein schon vorhandenes privates Verzeichnis vom Notar beurkundet werden.
  • Der Pflichtteilsberechtigte ist gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB berechtigt, bei der
    Aufnahme des amtlichen Nachlassverzeichnisses persönlich anwesend zu sein.

Gerade das notarielle Nachlassverzeichnis bei persönlicher Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten
gibt diesem die Möglichkeit, bei der Aufnahme der Informationen in das
Verzeichnis Einsicht in etwaige Belege zu nehmen und sich einen unmittelbaren
Eindruck von der Vollständigkeit der Auskunft zu verschaffen.



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