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03.02.2015
Testamentsanfechtung nach Wiederheirat

Anfechtung durch den neuen Ehegatten

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht - Klaus Becker
Autor:

Klaus Becker

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht | Aachen

Aktuell hatte sich das OLG Hamm (Beschluss vom 28.10.2014 - 15 W 14/14) mit der Frage zu beschäftigen, ob die zweite Ehefrau des verstorbenen Ehemannes dessen Erbeinsetzung der ersten, geschiedenen Ehefrau anfechten kann.

Testamentsanfechtung

Eine Testamentsanfechtung kann von einem durch das Testament unmittelbar Benachteiligten vorgenommen werden, wobei Anfechtungsgründe angeführt werden müssen. Diese sind in den §§ 2078 und 2079 BGB niedergelegt. Insbesondere kann dann - binnen Jahresfrist- von Personen, welchen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung zustatten kommen würde, angefochten werden, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser bei Abfassung eines Testaments im Irrtum war oder die Verfügung so gar nicht abgeben wollte bzw. bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte. In der Praxis häufiger sind die Fälle, bei denen z.B. ein neuer Pflichtteilsberechtigter, z.B. durch Geburt, Adoption oder Wiederheirat hinzukommt. Auch dann gibt es ein Anfechtungsrecht des neuen Pflichtteilsberechtigten, beispielsweise des neuen Ehegatten. Es greift durch, wenn der neue Pflichtteilsberechtigte nicht bewußt übergangen wurde.

Zwei gemeinschaftliche Testamente

Folgender Sachverhalt lag dem Beschluss des OLG Hamm zugrunde:

Der Erblasser errichtete mit seiner ersten Ehefrau ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und zum Erben des Zuletztversterbenden den Sohn N bestimmten. Im Ehevertrag, den die Eheleute kurz darauf schlossen, wies der Notar ausdrücklich darauf hin, „dass das gesetzliche Erb- bzw. Pflichtteilsrecht der Beteiligten bezüglich des Nachlasses des anderen mit der Ehescheidung, ggf. schon mit der Einreichung des Antrages auf Ehescheidung, entfällt. Der Notar belehrte des weiteren darüber, daß testamentarische und erbvertragliche Regelungen zwischen Eheleuten ggf. auch schon mit Einreichung des Antrages auf Ehescheidung unwirksam werden.“ Daraufhin ergänzten die Eheleute das errichtete Testament um einen handschriftlichen und von beiden Ehegatten unterschriebenen Nachtrag mit folgendem Wortlaut: „Unsere vorstehenden umseitigen letztwilligen Verfügungen sollen auch für den Fall der Ehescheidung gelten.“

Diese Ehe des Erblassers wurde rechtskräftig geschieden. Er verheiratete sich erneut und errichtete auch mit seiner zweiten Ehefrau ein gemeinschaftliches – nun notarielles – Testament, in dem er „vorsorglich alle etwa bisher getroffenen Verfügungen von Todes wegen“ widerrief.

Nach dem Tod des Erblassers wurden nun beide Testamente vom Nachlassgericht eröffnet. Die erste Ehefrau beantragte die Erteilung eines Erbscheines, der sie als Alleinerbin nach dem Erblasser auswies, da der Widerruf des ersten Testaments unwirksam sei.

Die zweite Ehefrau erklärte daraufhin die Anfechtung des 1. Testaments, weil sie als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden sei und der Erblasser sich nicht für den Fall einer Wiederverheiratung nach Scheidung habe binden wollen. Sie ließ der ersten Ehefrau das spätere Testament mit der Widerrufserklärung zustellen.

So sah dies das Nachlassgericht allerdings nicht und stellte die zur Erteilung des von der ersten Ehefrau beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen fest. Die zweite Ehefrau gab sich damit nicht zufrieden und erhob Beschwerde.

Der unwirksame Widerruf

Das Beschwerdegericht befand die Beschwerde für statthaft und begründet.

Es betrachtet das gemeinschaftliche Testament des Erblassers mit seiner ersten Ehefrau als wechselbezüglich und nicht wegen der Ehescheidung unwirksam. Insofern sei durch den handschriftlichen Nachtrag ein eindeutiger Fortgeltungswille bei Ehescheidung erklärt worden.

Der Erblasser hatte dadurch nur die Möglichkeit sich „von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments nur dadurch befreien, dass er seine in dem gemeinschaftlichen Testament getroffene letztwillige Verfügung nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschriften des § 2296 BGB widerrief“. Vorliegend hatte allerdings der im gemeinschaftlichen Testament mit der zweiten Ehefrau erklärte Widerruf aller bisher getroffenen Verfügungen von Todes wegen nicht erwünschte Wirkung. Dieser wäre gegenüber der ersten Ehefrau abzugeben gewesen. Dazu hätte diese beim Notar anwesend sein müssen. Alternativ hätte Zugang dieser Erklärung bei der ersten Ehefrau erfolgen müssen z. B. durch Zustellung des notariell beurkundeten Widerrufs durch einen Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die Wirksamkeit einer solchen Zustellung setze hier – so das OLG Hamm - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Widerrufserklärung der ersten Ehefrau in (Urschrift oder) Ausfertigung übermittelt wurde; dabei hätte es grundsätzlich genügt, wenn sich diese Willenserklärung beim Tode des Erblassers bereits „auf dem Weg“ zu ihr befunden habe und der Zugang alsbald nachfolgt wäre. Jeder Ehegatte könne die in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten frei widerrufen. Dies sei hier nicht erfolgt.



Lebenserfahrung begründet Anfechtung

Erfolgreich war die zweite Ehefrau allerdings mit der von ihr erklärten Anfechtung, weil sie zur Zeit des Erbfalls pflichtteilsberechtigt nach ihrem Ehemann war und von diesem aufgrund der Unwirksamkeit des Widerrufs des ersten Testaments übergangen worden war. Nach dem überzeugenden Vortrag der zweiten Ehefrau war der Erblasser nicht auf die Idee gekommen, dass der Widerruf des ersten Testaments unwirksam sein könnte. Sie war in der Lage, die gesetzliche Vermutung, dass der Erblasser bei bei Kenntnis der Sachlage sie – die neu hinzugetretene Pflichtteilsberechtigte – nicht übergangen hätte, zu untermauern. Nichts gab einen Hinweis darauf, dass zur Zeit des ersten Testaments der Erblasser eine Wiederverheiratung überhaupt im Sinn hatte oder in diesem Fall seine neue, zweite, Ehefrau trotzdem von der Erbfolge ausschließen wollte. Hier spreche die Lebenserfahrung für die Annahme, dass möglicherweise im Falle der Ehescheidung die geschiedene Ehefrau noch Erbin sein soll. Im Falle der Wiederverheiratung entspreche eine solche Annahme jedoch nicht der Lebenswirklichkeit.



Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Der Erbrechtsexperte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Klaus Becker rät daher:

Ändert sich die persönliche Lebenssituation durch Heirat, die Geburt von Kindern, Ehescheidung oder Wiederverheiratung ist eine Überprüfung eines bestehenden Testaments oder Erbvertrags im Hinblick auf eine Aktualisierungsbedürftigkeit dringend angezeigt.

Wie der dargestellte Fall zeigt, liegt der Teufel oft im Detail. Die Gestaltung letztwilliger Verfügungen, aber auch die Einleitung der zu deren Wirksamkeit notwendigen Schritte nimmt eine bedeutende Rolle ein. Hier bietet der Erbrechtsexperte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Klaus Becker mit seinem Team in seiner Aachener Kanzlei wertvolle Unterstützung an.

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