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10.03.2017
Notarielles Testament statt Erbschein?

Was ist besser?

Häufig hört man –besonders von Notaren-, dass ein notarielles Testament bereits deswegen besser sei, als ein handschriftliches Testament, weil man dann im Erbfall keinen Erbschein benötige. Richtig ist, dass in vielen Fällen ein notarielles Testament als Nachweis der Erbenstellung ausreicht. Was allerdings häufig verschwiegen wird ist, dass sich auch bei notariellen Testamenten Zweifel ergeben können, wer im konkreten Fall Erbe geworden ist. Es kann dann den Erbschein nicht ersetzen.

Einen Nachweis über seine Erbenstellung muss man nicht nur gegenüber Banken führen, wenn dort Konten bestehen, sondern insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt, sofern Grundvermögen vorhanden ist. Nach § 35 GBO kann der Nachweis dem Grundbuchamt gegenüber grundsätzlich nur die Ausfertigung eines Erbscheins oder für Sterbefälle ab 17.08.2015 alternativ auch durch die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses erfolgen. In Betracht kommen allerdings auch andere Beweismittel als ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis. Es reicht u.U. auch ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll aus. Allerdings nur, wenn sich die Erben daraus zweifelsfrei ergeben. Andernfalls muss trotz Vorliegen eines notariellen Testaments ein Erbschein beantragt werden.

Dies gilt beispielsweise in Fällen, in denen ein Miterbe die Erbschaft ausgeschlagen hat und dieser die Berichtigung beantragt. Auch führen die in einem Testament vorhandenen Pflichtteilsstrafklauseln möglicherweise dazu, dass auf Seiten des Grundbuchamts Zweifel bestehen, ob die Schlusserbfolge eingetreten ist oder ob einer der Erben möglicherweise deshalb ausgeschlossen ist, weil er bereits seinen Pflichtteil geltend gemacht hat.

Gleiches gilt für Fälle, in denen ein Rücktrittsvorbehalt im Testament vorgesehen ist. Auch hier ist nicht offenkundig, ob ein entsprechender Rücktritt erfolgt ist oder nicht.

Was ist die beste Lösung?

Jeder sollte im Einzelfall selbst entscheiden, ob er tatsächlich zu Lebzeiten bereits die Kosten für die Errichtung eines notariellen Testaments aufwenden will. Dies wird im Einzelfall auch davon abhängen, wie hoch das Vermögen ist, da sich die Kosten nach dem Vermögenswert richten.

Erbrechtsexperte und Fachanwalt für Erbrecht Andreas Wolff aus Mannheim empfiehlt:

Die Kosten kann man zunächst einmal einsparen und lieber eine fundierte und gute Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Ein handschriftlich errichtetes Testament nach guter Beratung ist genauso wirksam wie ein notarielles Testament. Letztlich werden die Kosten für den Erbschein von den Erben getragen. Die Kosten des notariellen Testaments trägt der Erblasser.

Praxistipp:

Der Gesetzgeber hat in § 3, Abs.1 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) geregelt: „Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.“

In §20, Abs.1 BnotO (Bundesnotarordnung) ist geregelt: „Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. „



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