Erbschein
Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestelltes amtliches Zeugnis, das eine oder mehrere Personen (in Erbengemeinschaft) als Erben ausweist und für den Rechtsverkehr feststellt, welcher Erbquote und welchen Verfügungsbeschränkungen der Erbe unterliegt.
Richtigkeitsvermutung und öffentlicher Glaube des Erbscheins
Der Erbschein dient der Sicherheit im Rechtsverkehr.
Denn zum einen wird gesetzlich vermutet, dass der im Erbschein als Erbe bezeichneten Person das angegebene Erbrecht zusteht und sie nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist. Zum anderen gilt zugunsten eines gutgläubigen Dritten der Inhalt des Erbscheins als richtig (öffentlicher Glaube des Erbscheins).
Formen des Erbscheins
Die häufigsten Erscheinungsformen sind der Alleinerbschein für den Alleinerben, der gemeinschaftliche Erbschein für alle Miterben, der Teilerbschein über den Erbteil eines Miterben und der gemeinschaftliche Teilerbschein für mehrere Miterben.
Beschränkter Erbschein
Befindet sich im Nachlass Auslandsvermögen, kann das Nachlassgericht auch einen auf das in Deutschland befindliche Vermögen gegenständlich beschränkten Erbschein erteilen.
Einen auf das Immobilienvermögen beschränkten Erbschein zum Zwecke der Grundbuchberichtigung gibt es nach Einführung des GNotKG nicht mehr.
Wer kann einen Erbschein beantragen?
Antragsberechtigt sind der oder die Erben, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, der Abwesenheitspfleger und sogar jeder Gläubiger des Erben, der über einen vollstreckbaren Titel verfügt.
Gegen eine Zurückweisung des Antrags durch das Nachlassgericht kann Beschwerde eingelegt werden.
Wie und wo ist der Erbschein zu beantragen?
Ein Erbscheinsantrag kann formlos gestellt werden.
Sie können also den Antrag selbst schriftlich, mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle oder über Ihren Fachanwalt für Erbrecht stellen.
Allerdings verlangen die Nachlassgerichte regelmäßig, dass der Antragsteller an Eides Statt versichert, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht. Zur Eidesabnahme zuständige Stätten sind beim Erbscheinsantrag entweder die Nachlassgerichte oder die Notare.
Zuständig für den Erbscheinsantrag ist das Nachlassgericht (in Baden-Württemberg bis 2018 noch der Notar), in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Der Erbe kann den Antrag aber auch bei jedem deutschen Notar oder - inzwischen - bei seinem Wohnsitz-Nachlassgericht stellen. Beide müssen den Antrag dann an das zuständige Nachlassgericht übermitteln.
Gebührenmäßig besteht kein Unterschied, außer dass beim Notar noch Umsatzsteuer auf die Gebühren anfällt.
Europäisches Nachlasszeugnis
Mit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung wurde für Erbfälle mit EU-Auslandsbezug ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Sein Nutzen dürfte für Deutsche gering bleiben, da der deutsche Erbschein nun auch in den teilnehmenden EU-Staaten anerkannt wird.
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