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18.6.2017
Schiedsverfahren - Entlassung des Testamentsvollstreckers

Keine Zuweisung von Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers an ein Schiedsgericht durch Erblasser

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Beschluss vom 17.05.2017, Az.: 4 ZB 25/16 vor kurzer Zeit zu entschieden, ob die Übertragung der Aufgabe des Nachlassgerichts über die Entscheidung zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch eine einseitige letztwillige Verfügung des Erblassers auf ein Schiedsgericht unzulässig ist.

Schiedsklausel und Entlassung des Testamentsvollstreckers

Der BGH beschloss als letzte Instanz, dass die Entlassung des Testamentsvollstreckers einem Schiedsgericht nicht übertragen werden kann. Begründet wurde dies vom BGH damit, dass der § 1066 ZPO (Zivilprozessordnung) eine rein prozessuale Regelung enthält, die die Zulässigkeit testamentarisch angeordneter Schiedsgerichte voraussetzt, nicht aber selbst begründet. Die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis des Erblassers findet ihre Grenze unter anderem in §2220 BGB, wonach der Erblasser nicht das Recht hat, den Testamentsvollstrecker von den grundlegenden Verpflichtungen zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB), zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB), zur Auskunft und zur Rechnungslegung (§ 2218 BGB) sowie zur Haftung (§ 2219 BGB) zu befreien.

Die Entlassungsmöglichkeit des Testamentsvollstreckers haben nur die staatlichen Gerichte

Aus diesen Gründen folgert der BGH, dass ohne die Entlassungsmöglichkeit des § 2227 BGB die nicht abdingbaren Rechte des Erben gegen den Testamentsvollstrecker aus §§ 2215, 2216, 2218, 2219 BGB gar nicht oder nur noch in sehr eingeschränktem Umfang durchsetzbar wären. Der § 2227 BGB stellt insoweit mit der Möglichkeit der Entlassung des Testamentsvollstreckers die zwingende verfahrensrechtliche Ergänzung zu den ihn treffenden materiell-rechtlichen Verpflichtungen dar. Dieser Schutz kann laut BGH nur durch die staatlichen Gerichte gewährt werden.

Expertentipp

Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch empfiehlt daher:

Ordnen Sie immer ein Schiedsverfahren mit einer Schiedsklausel basierend auf einer Schiedsordnung in Ihrem Testament an. Ein Schiedsverfahren ist schneller und kostengünstiger als ein staatliches Verfahren, welches im Erbrechtsbereich im Regelfall in der ersten Instanz mindestens 1 Jahr dauert. Weiter sind die eingesetzten Schiedsrichter im Regelfall hochspezialisierte Erbrechtexperten, die sich ausschließlich mit dem Thema „Erbrecht“ befassen. Der Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. 



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