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3.9.2017
Achtung Stolperfalle: Abfindungen gegen Verzicht auf den Pflichtteil unter Geschwistern jetzt als Schenkung der Geschwister besteuert

Rechtsprechungsänderung BFH

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht in Hamburg - Katja Habermann
Autor:

Katja Habermann

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht in Hamburg | Hamburg

Vermögensnachfolge -

Gestaltung mit Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung

Bei der Planung von Vermögensnachfolge stellt, besonders bei der Planung von Unternehmensnachfolgen, der lebzeitige Verzicht der nicht nachfolgenden Kinder auf den späteren Pflichtteilsanspruch gegen die Zahlung einer Abfindung ein gerne gewähltes Gestaltungsmittel dar. Es sichert die Umsetzung der gewünschten Nachfolgeplanungen und ermöglicht ein hohes Maß an Planungssicherheit. 

Denn durch die Verzichtserklärung scheidet der Pflichtteilsberechtigte aus der Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag aus. Er wird einmalig und endgültig abgefunden. 

Diese Planungssicherheit wird auch in der privaten Vermögensnachfolgeplanung geschätzt, so dass auch hier der Verzicht eines oder mehrerer Kinder auf die später entstehenden Pflichtteile gegen die Erben ein regelmäßiges Gestaltungsmittel darstellt.

Die gewünschte Vermögensnachfolge kann über Testamente abgesichert und umgesetzt werden, ohne dass finanzielle Mittel zum Ausgleich der Pflichtteilsansprüche eingeplant werden müssen.

Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Schenkungsteuer, Freibeträgen usw. 

Steuerliche Bewertung

Sofern die Abfindung vom zukünftigen Erblasser zu Lebzeiten gezahlt wird, hat sich keine Veränderung ergeben. Weiterhin wird die Abfindungszahlung als eine Zuwendung des späteren Erblassers aus seinem Vermögen gegenüber dem Abfindungsempfänger gewertet.

Sofern jedoch der Abfindungsempfänger einen Vertrag mit dem späteren Erben - in der Regel mit seinem Geschwister - schließt und die Abfindungszahlung auch von diesem erhält, wurde die steuerliche Bewertung der Zahlung verändert.

Bisher wurde die Abfindung als eine Zuwendung des Erblassers bewertet. Damit wollte der Bundesfinanzhof den Gleichlauf der Abfindung mit dem Pflichtteilsanspruch erreichen, denn eben diesen Anspruch soll die Abfindung ersetzen. Damit wurde eine gleichlaufende Besteuerung der Abkömmlinge untereinander erreicht, sowohl derjenigen, die eine Abfindung erhalten als auch derjenigen die testamentarisch bedacht werden.

In der Konsequenz wurden daher zu der Abfindung bei dem Verzichtenden alle zuvor von dem Erblasser bzw. der Erblasserin erhaltenen Zuwendungen hinzugerechnet und aus der Gesamtsumme die Steuerlast berechnet. Es wurde hierzu sowohl die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis mit dem Erblasser ergebene Freibetrag als auch die sich hieraus ergebene Steuerklasse der Berechnung zu Grunde gelegt.

Zumeist handelt es sich um Kinder, die den Geschwistern gegenüber auf Pflichtteilsansprüche nach den Eltern verzichten. Die testamentarisch zu Erben berufenen Geschwister zahlen dann die Abfindung an den Verzichtenden. Vor der Rechtsprechungsänderung wurde dieses als Zuwendung der Eltern gewertet und er Verzichtende profitierte daher von dem Freibetrag in Höhe von EUR 400.000 und der günstigen Steuerklasse 1. 

Rechtsprechungsänderung - Urteil vom 10.05.2017

Diese Rechtssprechung hat der BFH mit dem Urteil vom 10.05.2017 aufgegeben (Urteil des BFH vom 10.05.2017     Aktenzeichen: II R 25/15). Nunmehr wird diese lebzeitige Abfindungszahlung als eine Zuwendung der Geschwister untereinander gewertet. Die Geschwister untereinander erhalten jedoch lediglich einen Freibetrag in Höhe von EUR 20.000 und die Besteuerung unterliegt zudem der schlechteren Steuerklasse 2.

Allerdings haben in der Regel die Geschwister einander bis zu dieser Abfindung keine Schenkungen zugewandt, so dass eine Anrechnung vorheriger Zuwendungen nicht ins Gewicht fällt. Weitere lebzeitige Zuwendungen der Eltern bleiben bis zu dem Freibetrag von jeweils EUR 400.000 steuerfrei und die Abfindungszahlung führt nicht zu einer nachträglichen Besteuerung.

Sofern Abkömmlinge gegenüber dem anderen Elternteil auf künftige Pflichtteilsansprüche verzichten, steht ihnen insoweit dann der Freibetrag in Höhe von EUR 400.000 nach diesem Elternteil und die günstige Steuerklasse 1 zu, da dieser Elternteil die Abfindung zahlt.

 

Ob und in welcher Gestaltung der lebzeitige Verzicht auf Pflichtteilsansprüche gegen die Zahlung einer Abfindung als Mittel der Vermögensnachfolgeplanung eingesetzt werden sollte, ist daher im konkreten Einzelfall zu berechnen und zu prüfen, um die steuerliche Belastung möglichst optimal zu verringern.

Expertentipp:

Rechtsanwältin Katja Habermann, Fachanwältin für Erbrecht in Hamburg empfiehlt daher:

  1. lassen Sie vor jeder - auch lebzeitigen - Zuwendung prüfen, welche Konsequenzen die unentgeltliche Zuwendung für die steuerliche Gesamtwürdigung der Vermögensnachfolge hat
  2. lassen Sie berechnen, ob der lebzeitige Verzicht auf Pflichtteilsansprüche gegen die Zahlung einer Abfindung dennoch den steuerlich günstigsten Fall darstellt, da die vorherigen lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers / der Erblasserin nicht hinzugerechnet werden
  3. lassen Sie prüfen, ob bei einer frühzeitigen Planung der Verzicht gegen eine Abfindung zahlbar durch den zweiten Elternteil nicht möglicherweise die günstigste Alternative darstellt  
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