nach oben

Die gesetzliche Erbfolge - Wer erbt ohne Testament?

Wenn jemand ohne Testament verstirbt, regelt die gesetzliche Erbfolge die Verteilung des Nachlasses (gemäß § 1922 BGB). Der Verwandtschaftsgrad und der Familienstand entscheiden dabei über das Anrecht auf ein Erbe. Nicht immer entspricht dies den Wünschen der Beteiligten, und es können sich Nachteile ergeben. Hier sind die wichtigsten Aspekte, die Sie kennen sollten:

Array

Autor dieser Seite:

Michaela Porten-Biwer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht und für Familienrecht in Trier
  • Verwandte und Ehegatten können ein gesetzliches Erbrecht haben. (Hinweis: für die nur zwischen 2001 und 2017 begründbare eingetragene Lebenspartnerschaft gelten die Regelungen für Ehegatten entsprechend).
  • Die Höhe der Erbteil hängt vom Güterstand ab, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todesfalls gelebt haben.  Ausführliche Informationen zum Ehegattenerbrecht
  • Wer keinen Ehepartner (mehr) hat und keinen letzten Willen zu Papier bringt, vererbt sein Vermögen an seine Verwandten. Dabei spielt der Grad der Blutsverwandtschaft eine entscheidende Rolle.
  • Nähere Verwandte haben Vorrang vor entfernteren Verwandten in der Erbfolge.

Gesetzliche Erbfolge oder Testament?

Video

Michaela Porten-Biwer, Fachanwältin für Erbrecht aus Trier, gibt in diesem Video Antworten auf wichtige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge und in welchen Fällen ein Testament sinnvoller ist.

Erfahren Sie hier,

  • unter welchen Umständen die gesetzliche Erbfolge problematisch sein kann,
  • welche Erbquoten die gesetzliche Erbfolge für wen vorsieht,
  • bei welcher Konstellation eine Erbengemeinschaft entsteht,
  • ob die gesetzliche Erbfolge im Falle einer Scheidung greift.

Wie sieht es zudem mit dem gesetzlichen Erbrecht für nicht verheiratete Paare und deren Kinder aus? Warum ist ein Testament bei der Gestaltung der Erbeinsetzung so wichtig, und in welchem Maße gewährleistet es Unabhängigkeit von der gesetzlichen Erbfolge?

Die wichtigsten Antworten und Erläuterungen dazu finden Sie hier!

Individuelle Beratung benötigt?

Brauchen Sie Hilfe, um die gesetzliche Erbfolge in Ihrem speziellen Fall zu verstehen?

 

Erbrechtsexperten in Ihrer Nähe finden

1. Verständlicher Überblick der gesetzlichen Erbfolge nach Ordnungen in Deutschland

Das Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge einfach erklärt

Die gesetzliche Erbfolge teilt Verwandte der verstorbenen Person in verschiedene "Ordnungen" ein. Diese Ordnungen basieren auf der Nähe der familiären Beziehung: Je näher verwandt, desto höher die Priorität im Erbrecht. Beispielsweise bilden Kinder und Enkelkinder die erste Ordnung und haben Vorrang vor Geschwistern und Nichten/Neffen, die in späteren Ordnungen stehen.

Die Rangfolge der Erben nach Ordnungen

Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland ist in Ordnungen gegliedert, die den Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen widerspiegeln:

  • Erste Ordnung: Direkte Nachkommen des Verstorbenen, also Kinder, Enkelkinder Urenkel, usw (s. § 1924 BGB).
  • Zweite Ordnung: Die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, d.h. Geschwister, Nichten und Neffen des Verstorbenen, usw..
  • Dritte Ordnung: Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, d.h. Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen des Verstorbenen, usw..
  • Weitere Ordnungen: Schließen Urgroßeltern und deren Nachkommen ein und noch weiter entfernte Abkömmlinge ein.

 

Beispiel:

Existieren Erben einer höheren Ordnung, schließen diese die nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus. Neben den Verwandten erbt aber stets der Ehepartner. Dessen Erbquote variiert in Abhängigkeit vom ehelichen Güterstand und danach, aus welcher Ordnung Verwandte vorhanden sind.

2. Schaubild zu den Erben nach Ordnungen

Gesetzliche Erben nach Ordnungen - Schaubild

Gesetzliche Erbfolge Schaubild

3. Welchen Erbteil erhält der Ehegatte?

In der gesetzlichen Erbfolge, also wenn kein Testament hinterlassen wurde, nimmt der Ehegatte eine besondere Stellung ein (§ 1931 BGB). . Gibt es keine Verwandte der der ersten oder zweiten Ordnung (also z.B. Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister) und leben auch die Großeltern des Erblassers nicht mehr, erbt der überlebende Ehegatte allein. In allen anderen Fällen (also im absoluten Regelfall), wird der überlebende Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge nur Miterbe neben den Verwandten.

Die Erbquote des Ehegatten hängt aufgrund der Vorschrift des § 1371 Abs. 1 BGB auch vom gesetzlichen Ehegüterstand ab, in dem die Ehepartner gelebt haben. Bei gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft (d.h. immer, wenn die Eheleute keinen notariellen Ehevertrag abgeschlossen hat) erbt z.B. der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung zur Hälfte, neben Verwandten der zweiten Ordnung bzw. den Großeltern zu drei Viertel.

 Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner - Ausführliche Informationen

Um unerwünschte Erbengemeinschaften zu vermeiden und um den überlebenden Ehepartner vor möglichen Auseinandersetzungen mit anderen Erben und daraus resultierenden finanziellen Schwierigkeiten zu schützen, ist es ratsam, ein Testament zu verfassen. Die gesetzliche Erbfolge kann stets durch ein Testament vollständig abgeändert werden. Zu beachten ist allerdings, dass der testamentarische Ausschluss der gesetztlichen Erbfolge nicht immer bedeutet, dass die Verwandten gar keine Ansprüche haben. Die nächsten Verwandten können nämlich pflichtteilsberechtigt sein, d.h. trotz der Enterbung einen Geldzahlungsanspruch haben.

Schutz für Ihren Ehepartner

Wünschen Sie eine umfassende Absicherung für Ihren Ehepartner?

Jetzt Expertenrat einholen

4. Die Erben erster Ordnung: Was erben Kinder ohne Testament?

Die gesetzlichen Erben erster Ordnung umfassen:

  • Leibliche Kinder (eheliche und nichteheliche)
  • Adoptierte Kinder
  • Enkel sofern ihr Elternteil (der direkte Nachkomme des Verstorbenen) bereits verstorben ist
  • Urenkel usw., wenn die Eltern und Voreltern bereits verstorben sind.


So funktioniert die gesetzliche Erbfolge: Ein Überblick für Erben

  • Ein Einzelkind erbt den gesamten Nachlass.
  • Mehrere Kinder teilen sich den Nachlass zu gleichen Teilen.
  • Im Rahmen der sog. Ausgleichung können unter Abkömmlingen auch lebzeitige Zuwendungen und Leistungen (z.B. langjährige Plfege) eine Rolle spielen
  • Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge (Enkel, Urenkel) von der Erbfolge aus, außer in Fällen, in denen das Kind das Erbe ausschlägt. Nur im Falle des Vorversterbens oder der Ausschlagung treten die entfernteren Abkömmlinge an die Stelle des Vorverstorbenen/Ausschlagenden

 

Beispiel zur Veranschaulichung der gesetzlichen Erbfolge: 

Nehmen wir an, ein Witwer und Vater von drei Kindern verstirbt im Alter von 87 Jahren. Nach der gesetzlichen Erbfolge sind seine Kinder die Erben erster Ordnung und somit seine direkten gesetzlichen Erben.

  • Die älteste Tochter: Als direktes Kind des Verstorbenen gehört die älteste Tochter zur ersten Ordnung der Erbfolge und erhält somit ein Drittel des Nachlasses. Ihre eigenen Kinder, die Enkel des Verstorbenen, würden nur dann erben, wenn die Tochter schon vor dem Erblasser verstorben ist oder das Erbe ausschlägt. Nach dem Stammesprinzip rücken dann die Nachkommen eines Erben in dessen Position nach.
  • Das zweite Kind, ein Sohn (bereits verstorben): Dieser hatte zwei Kinder hinterlassen. Diese Kinder, also die Enkel des Erblassers, gehören ebenfalls zur ersten Ordnung. Da Ihr Vater bereits verstorben ist,  erhalten sie den Erbteil ihres Vaters zu gleichen Teilen und werden Miterben zu je 1/2 x 1/3 = 1/6.
  • Das dritte Kind (ebenfalls bereits verstorben): Dieses Kind hatte einen minderjährigen Jungen adoptiert. Der Adoptivsohn ist rechtlich einem leiblichen Kind gleichgestellt und tritt somit in die Erbposition seines Adoptivvaters ein, als Teil der ersten Ordnung. Er wird ebenfalls Erbe zu 1/3.

Wäre der Erblasser verheiratet gewesen, hätten der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses geerbt, den Kindern stünde die andere Hälfte des Nachlasses entsprechend den vorstehenden Erbquoten zu.

5. Haben nichteheliche Kinder ein Erbrecht?

Das Erbrecht nichtehelicher Kinder wurde in den letzten Jahrzehnten erheblich gestärkt, sodass sie heute grundsätzlich die gleichen Erbrechte wie eheliche Kinder haben. Eine Ausnahme bildet jedoch die historische Regelung für vor dem 1. Juli 1949 in Westdeutschland geborene nichteheliche Kinder: Wenn deren leiblicher Vater vor dem 29. Mai 2009 verstorben ist, besteht kein gesetzliches Erbrecht.

 

Beispiel:

Ein alleinstehender Architekt und unverheirateter Vater stirbt unerwartet im Alter von 54 Jahren. Er hinterlässt kein Testament. Seine nächsten bekannten Verwandten sind zwei Geschwister, die daraufhin einen Erbschein beantragen. Überraschend meldet sich jedoch eine junge Frau, die behauptet, die nichteheliche Tochter des Architekten zu sein – eine Tatsache, die der Familie bislang unbekannt war. Nachdem sie ihre Abstammung gerichtlich nachweisen kann, wird sie als alleinige gesetzliche Erbin anerkannt. Die Geschwister des Architekten haben in diesem Fall keinen Anspruch auf den Nachlass, da das gesetzliche Erbrecht der nichtehelichen Tochter Vorrang hat.

Expertentipp:

Dieses Beispiel illustriert, wie wichtig die Anerkennung und rechtliche Dokumentation von Abstammungsverhältnissen für das Erbrecht sein kann, insbesondere in Fällen ohne Testament. Es unterstreicht zudem die Bedeutung einer umfassenden rechtlichen Beratung, um unvorhergesehene Situationen im Erbfall zu vermeiden.

Erbrechtsexperten in Ihrer Nähe finden

6. Erben zweiter Ordnung - Wer erbt, wenn keine direkten Nachkommen vorhanden sind?

Was geschieht, wenn ein Erblasser keine ehelichen, nichtehelichen oder adoptierten Kinder, Enkel oder Urenkel hinterlässt? In diesem Fall kommen die „gesetzlichen Erben zweiter Ordnung“ in den Genuss des Nachlasses. Das sind die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Verstorbenen, bzw. bei deren Vorversterben die Nichten und Neffen sowie möglicherweise deren Kinder.

 

Beispiel:

Eine unverheiratete Managerin ohne Kinder und ohne Ehepartner verstirbt und hinterlässt ein Vermögen von 10 Millionen Euro. Sie hat fünf Geschwister, von denen eines bereits zum Zeitpunkt ihres Todes verstorben ist.

  • Die lebenden Geschwister (4 Personen): Jedes der vier noch lebenden Geschwister erbt einen gleich großen Anteil des Vermögens. Da fünf Geschwister existieren, steht jedem Geschwister theoretisch ein Fünftel des Nachlasses zu. Die vier lebenden Geschwister erhalten also jeweils 2 Millionen Euro (10 Millionen Euro geteilt durch 5).
  • Die Nachkommen des bereits verstorbenen Geschwisterteils (6 Personen): Die sechs Kinder des verstorbenen Geschwisterteils bilden zusammen einen "Stamm" und teilen sich den Anteil, der ihrem bereits verstorbenen Elternteil zugestanden hätte. Somit erhält jedes dieser Kinder ein Sechstel des für das verstorbene Geschwisterteil vorgesehenen Erbteils, also jeweils etwa 333.333,33 Euro (2 Millionen Euro geteilt durch 6).

 

  Ausführliche Informationen: Wer erbt, wenn keine Kinder vorhanden sind?

7. Erben dritter, vierter und weiterer Ordnungen

Wann erbt der Fiskus? Was fällt wann an den Staat?

Sind weder direkte Nachkommen noch Verwandte der ersten beiden Ordnungen vorhanden, kommen die Erben dritter Ordnung ins Spiel: Die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen. Danach folgen als Erben vierter Ordnung die Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge. Dieses Muster setzt sich theoretisch bis ins Unendliche fort. Erst wenn kein Verwandter mehr zu ermitteln ist, fällt das Erbe an den Fiskus, also an den Staat (§ 1964 BGB).

 

Beispiel: 

Eine 82-jährige alleinstehende Richterin verstirbt, hinterlässt wertvolle Vermögenswerte, aber keine offensichtlichen Erben. Nach intensiver Recherche in der Familiengeschichte stoßen die Behörden schließlich in der vierten Erbordnung auf einen entfernten Verwandten: den Urenkel eines Geschwisters der Urgroßeltern. Dieser 33-jährige Mann, der von der Existenz der Richterin nichts wusste, wird unverhofft zu deren Alleinerben.

  Fiskus - Bedeutung und Erklärung

8. Was sind die Nachteile der gesetzlichen Erbfolge?

Richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz, finden die Vorstellungen der verstorbenen Person, wem und welchen Zwecken sein Vermögen nach seinem Ableben dienen soll, keine Berücksichtigung. Die Erbfolge ist dem Zufall überlassen und hängt nur davon ab, wer zum Zeitpunkt des Todesfalls lebt.

Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner eines kinderlosen Erblassers gelangt nach dem Gesetz nur zusammen mit Erben zweiter Ordnung oder Großeltern zur Erbfolge, also neben Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen, was häufig nicht gewünscht und auch steuerlich nachteilig ist. Der Ehegatte, der beispielsweise mit seinem verstorbenen Partner Miteigentümer eines Hauses war, ist dann über die durch gesetzliche Erbfolge gebildete Erbengemeinschaft mit dem Miteigentum der Blutsverwandten an der Immobilie konfrontiert.

Zusammenfassung der Nachteile gesetzlicher Erbfolge:

  • Keine Umsetzung der individuellen Erbfolgeziele einer verstorbenen Person
  • Bildung einer Erbengemeinschaft von Personen, die sich aufgrund des Verwandtschaftsgrades möglicherweise kaum kennen
  • Daraus resultierende Streitigkeiten über die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses
  • In der Folge: Zerschlagung von Familienvermögen
  • Beteiligung auch unliebsamer Verwandter am Nachlass

  Die Erbengemeinschaft - Ausführliche Informationen

9. Wenn Vater stirbt und Mutter lebt, wer erbt?

Wenn der Vater verstirbt und die Mutter noch lebt, erbt die Mutter neben den Kindern einen Teil des Nachlasses. Die genaue Erbquote hängt vom Güterstand und der Anzahl der Kinder ab. In der Regel erbt die Ehefrau ein Viertel bis die Hälfte des Nachlasses, der Rest wird unter den Kindern aufgeteilt.

10. Gesetzliche Erbfolge bei Geschwistern: Was passiert, wenn ein Geschwisterteil verstirbt?

Geschwister erben nach der gesetzlichen Erbfolge, wenn keine direkten Nachkommen (Kinder, Enkel) oder Ehepartner vorhanden sind. Sie gehören zur zweiten Erbenordnung. Die Erbquote unter Geschwistern hängt davon ab, ob noch lebende Elternteile existieren und wie viele Geschwister erbberechtigt sind.

 

Beispiel: 

Stellen wir uns vor, eine Person, nennen wir sie Max, verstirbt ohne ein Testament zu hinterlassen. Max war unverheiratet, hatte keine Kinder und seine Eltern sind bereits verstorben. Max hat jedoch drei Geschwister: Anna, Bernd und Clara. Bernd ist bereits verstorben, hinterlässt aber zwei Kinder, Lena und Felix.

Da keine direkten Nachkommen oder ein Ehepartner existieren, treten die Geschwister und die Nachkommen des verstorbenen Geschwisterteils in die Erbfolge ein, entsprechend der zweiten Erbenordnung.

  • Die lebenden Geschwister (Anna und Clara): Anna und Clara erben jeweils einen Anteil von Max' Nachlass. Da ursprünglich drei Geschwister erbberechtigt waren, steht jedem ein Drittel des Nachlasses zu. Anna und Clara erhalten also jeweils ein Drittel.
  • Die Kinder des verstorbenen Geschwisterteils (Lena und Felix): Lena und Felix treten in die Erbposition ihres Vaters Bernd ein und teilen sich dessen Erbteil. Somit erhalten sie jeweils die Hälfte des Drittels, das Bernd zugestanden hätte, also jeweils ein Sechstel des gesamten Nachlasses.

Weitere Fragen und Antworten

Rangfolge innerhalb der Erbordnungen

Die Rangfolge zwischen den Erben innerhalb einer Ordnung ist durch das BGB genau geregelt und variiert je nach Ordnungszugehörigkeit.

Erste Ordnung und das Stammesprinzip: Innerhalb der ersten Ordnung gilt das Stammesprinzip. Hier repräsentiert jedes Kind des Erblassers einen eigenen Stamm. Sollte eines der Kinder vorverstorben sein, treten dessen Nachkommen (Enkel des Erblassers) in seine Position ein und erben zu gleichen Teilen.

 

Beispiel: 

Wenn die Erblasserin Andrea zwei Kinder hat und eines davon vorverstorben ist, das wiederum drei Kinder hinterlässt, dann erbt das verbleibende Kind von Andrea die Hälfte des Nachlasses. Die drei Kinder des verstorbenen Kindes teilen sich die andere Hälfte, sodass jedes ein Sechstel erhält.

 

Zweite bis dritte Ordnung – Erbrecht nach Linien: In der zweiten und dritten Ordnung wird nach Linien vererbt. Die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen erben zu gleichen Teilen. Verstirbt ein Elternteil vor dem Erblasser, treten dessen Kinder in die Erbposition ein. Bei Halbgeschwistern erben diese nur, wenn der Elternteil vorverstorben ist, von dem sowohl der Erblasser als auch das Geschwister abstammen.

Ab der vierten Ordnung – Gradualsystem: Ab der vierten Ordnung kommt das Gradualsystem zum Tragen, bei dem die Verwandtschaftsgrade entscheidend sind. Ein noch lebender Urgroßelternteil würde hier andere potenzielle Erben ausschließen.

Es ist zu beachten, dass in der Praxis die höheren Ordnungen selten zur Anwendung kommen, da die Existenz eines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oft zu einer vorrangigen Berücksichtigung führt.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

  • Information darüber, ob die gesetzliche Erbfolge für Sie und Ihre Familie günstig ist und Ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen entspricht
  • Beratung über verschiedene Möglichkeiten, die gesetzliche Erbfolge durch ein klug gestaltetes Testament auszuschalten
  • Optimale Lösungen für die Absicherung von Ehepartnern, behinderten Kindern, bedürftigen Verwandten
  • Unterstützung bei der exakten Ermittlung des „Voraus“ und der korrekten Teilung des Nachlasses
  • Anwaltliche Vertretung von Erben, die irrtümlich nicht bei der Erbteilung berücksichtigt wurde

Hier finden Sie Ihren Erbrechtsexperten in Ihrer Nähe!

Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie