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31.7.2019
17.7.2019
Letztwillige Verfügung
Das Gesetz bezeichnet das Testament als letztwillige Verfügung. Dies deshalb, weil es ohne Widerruf das letzte Wort des Erblassers über seinen Nachlass darstellt. Der Begriff umfasst jedoch auch die einzelnen Anordnungen wie Erbeinsetzung, Enterbung, die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Vermächtnis, die Verpflichtung zu einer Leistung durch Auflage oder die Anordnung von Testamentsvollstreckung.
Beispiel zur letztwilligen Verfügung:
Der Erblasser beruft in seinem privatschriftlichen Testament seine Ehefrau zu seiner alleinigen Erbin. Seine Tochter erhält auf Grund der letztwilligen Verfügung die Ferienwohnung des Erblassers im Wege eines Vermächtnis zugewandt. Der Sohn einen Geldbetrag in Höhe von 50.000 Euro.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Letztwillige Verfügung"
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