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Auslegung

Da die Verfügung von Todes wegen eine Willenserklärung ist, gilt auch für sie die allgemeine Auslegungsregel des § 133 BGB: „Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.“

Für letztwillige Verfügungen wird diese allgemeine Auslegungsregel durch die Sondervorschrift des § 2084 BGB ergänzt, der den Grundsatz der wohlwollenden Auslegung enthält. Sie verändert nicht das Ziel der Auslegung, nämlich den wirklichen Willen des Erblasser zu erforschen, sondern will dem ermittelten wirklichen Willen zum Erfolg verhelfen, indem ein rechtlich zulässiger Weg zur Verwirklichung dieses Erblasserwillens einem rechtlich unzulässigen vorzuziehen ist. Der Wille des Erblassers muss aber im Testament einen wenn auch noch so geringen Niederschlag gefunden haben.

Haben z.B. sowohl die Ehefrau als auch die Geliebte des Erblassers den gleichen Vornamen, und setzt der Erblasser eine Erbin lediglich mit diesem Vornamen ein, so ist die Frau Alleinerbin, wenn sonst das Testament sittenwidrig und nichtig wäre, z.B. weil die Erbeinsetzung der Geliebten nur für die sexuelle Hingabe erfolgt wäre.

Bestellt der Erblasser, was rechtlich unzulässig ist, einen Pfleger, so kann dies als Ernennung eines Testamentsvollstreckers ausgelegt werden. Unabhängig hiervon ist die Vorfrage zu entscheiden, ob eine Erklärung des Erblassers schon eine rechtsverbindliche Verfügung oder aber nur ein unverbindlicher Wunsch ist.

Es muss also feststehen, dass der Erblasser überhaupt testieren wollte, dass er also den für eine Willenserklärung unerlässlichen Rechtsbindungswillen hatte und nicht bloß einen unverbindlichen Wunsch äußern wollte.

Eine weitere allgemeine Sonderregel für letztwillige Verfügungen enthält § 2085 BGB. Während nach der allgemeinen Regel des § 139 BGB die Nichtigkeit von Teilen eines Rechtsgeschäfts im Zweifel zur Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts führt, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde, bestimmt § 2085 BGB gerade umgekehrt, dass grundsätzlich die Unwirksamkeit einer von mehreren Verfügungen die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt, die einzelnen Verfügungen also selbständig sind. Ähnlich wie § 2084 BGB geht diese Auslegungsregel davon aus, dass ein Testament wenigstens teilweise zur Geltung kommen soll.

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