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Abschichtung

 

Abschichtung als Form der Erbauseinandersetzung

Als Abschichtung bezeichnet man eine bestimmte Art der Erbauseinandersetzung. Hierbei scheidet ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft - zumeist gegen Zahlung einer Abfindung - aus. Der Erbteil des ausscheidenden Miterben wächst dabei den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an.

Kostensparende Form der Auseinandersetzung

Die Abschichtung ist häufig ein probates Mittel, im Rahmen der Erbauseinandersetzung Notarkosten zu umgehen, wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden und ein oder mehrere Miterben diese übernehmen wollen. Auch wenn Immobilien im Nachlass sind, bedarf der Abschichtungsvertrag nicht der notariellen Beurkundung, da der Grundstückserwerb nur mittelbar über die Anwachsung des Erbteils kraft Gesetzes erfolgt. Allerdings bedarf es anschließend der Grundbuchberichtigung, wobei eine noatriell beglaubigte Erklärung des ausgeschiedenen Erben benötigt wird. Die Beglaubigung ist aber um ein Vielfaches günstiger als die Beurkundung eines Grundstücks- oder Erbteilsübertragungsvertrages.

keine einzelnen Grundstücke aus der Erbmasse

Es können allerdings nicht einzelne Teile bzw. Grundstücke der Erbengemeinschaft so auseinandergesetzt werden. Ein Erbe muss schon vollständig aus der Erbengemeinschaft ausscheiden.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Abschichtung"

13.3.2018

Nach Abschichtung keine Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch erforderlich

Das Oberlandesgericht Köln ( ...



27.11.2013

Aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zum Abschichtungsvertrag

  Häufig beabsichtigen Mitglieder einer Erbengemeinschaft, den preisgünstigen Weg über einen Abschichtungsvertrages zur teilwe ...



20.8.2012

Gebührenfreiheit bei Eintragung eines Miterben infolge Abschichtung

Herr Müller war zusammen mit Frau Meier zu einem Anteil von 1/2 testamentarischer Miterbe. In den Nachlass fiel ein Grundstück. Mit notariell beurkundeter Abschichtungsvereinbarun ...



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