Abschichtung
Abschichtung als Form der Erbauseinandersetzung
Als Abschichtung bezeichnet man eine bestimmte Art der Erbauseinandersetzung. Hierbei scheidet ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft - zumeist gegen Zahlung einer Abfindung - aus. Der Erbteil des ausscheidenden Miterben wächst dabei den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an.
Kostensparende Form der Auseinandersetzung
Die Abschichtung ist häufig ein probates Mittel, im Rahmen der Erbauseinandersetzung Notarkosten zu umgehen, wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden und ein oder mehrere Miterben diese übernehmen wollen. Auch wenn Immobilien im Nachlass sind, bedarf der Abschichtungsvertrag nicht der notariellen Beurkundung, da der Grundstückserwerb nur mittelbar über die Anwachsung des Erbteils kraft Gesetzes erfolgt. Allerdings bedarf es anschließend der Grundbuchberichtigung, wobei eine noatriell beglaubigte Erklärung des ausgeschiedenen Erben benötigt wird. Die Beglaubigung ist aber um ein Vielfaches günstiger als die Beurkundung eines Grundstücks- oder Erbteilsübertragungsvertrages.
keine einzelnen Grundstücke aus der Erbmasse
Es können allerdings nicht einzelne Teile bzw. Grundstücke der Erbengemeinschaft so auseinandergesetzt werden. Ein Erbe muss schon vollständig aus der Erbengemeinschaft ausscheiden.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Abschichtung"
13.3.2018Nach Abschichtung keine Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch erforderlich
Das Oberlandesgericht Köln ( ...27.11.2013
Aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zum Abschichtungsvertrag
Häufig beabsichtigen Mitglieder einer Erbengemeinschaft, den preisgünstigen Weg über einen Abschichtungsvertrages zur teilwe ...20.8.2012