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Ersatzerbe

Ersatzerbe ist eine Person, die der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) für den Fall (ersatzweise) eingesetzt hat, dass der eingesetzte Erbe vor oder nach dem Erbfall (z.B. durch Vorversterben oder Ausschlagung) weggefallen ist (§ 2096 BGB).
Der Erblasser kann auch mehrere Personen neben- oder nacheinander zu Ersatzerben berufen.

Ersatzerbe durch Berufung oder Auslegung

Die Ersatzerbfolge muss ausdrücklich angeordnet sein oder sich zumindest aus der Auslegung des Testaments ergeben.

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach Errichtung der Verfügung von Todes wegen weg, dann ist nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB "im Zweifel" anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge - also die Enkel des Erblassers - als Ersatzerben an seine Stelle treten.

Wegfall muss erbfallbezogen sein

"Wegfall" des zunächst berufenen Erben bedeutet, dass dieser nicht Erbe wird. Dies kann vor dem Erbfall durch Vorversterben, einen Erb- oder Zuwendungsverzicht oder den Eintritt einer auflösenden Bedingung eintreten.
Umstände, die nach dem Erbfall eintreten, müssen jedoch auf den Erbfall zurückwirken, so etwa die Ausschlaugng, eine Erbunwürdigkeitserklärung oder der Eintritt einer auflösenden Bedingung. 
Keinesfalls tritt die Ersatzerbfolge also bei bloßem Nachversterben ein.

Keine Doppelbegündigung durch Ersatzerbfolge

Schlägt ein zunächst als Erbe oder Nacherbe Eingesetzter "taktisch" aus, um seinen Pflichtteil zu verlangen (§ 2306 BGB), lehnt die Rechtsprechung die Anwendung des § 2069 BGB allerdings ab.
Bei einer derartigen "Störung der vom Erblasser gewollten Nachlassabwickung" entfalle regelmäßig dessen Wille zur Berufung des Ersatzerben; die "allgemeine Lebenserfahrung" gehe dahin, dass der Erblasser in einem solchen Falle den Stamm des ausschlagenden Abkömmlings nicht doppelt begünstigen wolle.

Beispiel einer Einsetzung als Ersatzerbe:

Der Erblasser hatte einen Sohn S und eine Tochter T. Der Sohn selbst hat eine Tochter, TS, die Tochter einen Sohn, ST.
In seinem Testament hat der Erblasser verfügt:

"Hiermit setze ich meinen Sohn S zu meinem Alleinerben ein, ersatzweise den Sohn meiner Tochter ST."

Fällt der S nach Testamentserrichtung vor oder nach dem Erbfall weg, dann ist ST als Ersatzerbe (an Stelle des S) berufen.
Zugunsten TS greift die Auslegungsregel des § 2069 BGB nicht, da der Wille des Erblassers nicht zweifelhaft ist, soweit er ja ausdrücklich geregelt hat, dass ST Erbe werden soll, falls S nicht Erbe wird.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Ersatzerbe"

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