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Kleiner Pflichtteil

Sofern die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, kann der Überlebende nach dem Tod seines Ehegatten wählen, wie er am Nachlass beteiligt wird, wenn kein Testament vorliegt. Er hat die Wahl zwischen der sog. erbrechtlichen und der sog. güterrechtlichen Lösung.

Wählt der überlebende Ehegatte die erbrechtliche Lösung, erhöht sich der sich aus dem Gesetz ergebende Ehegattenerbteil um ein Viertel. Mit diesem „güterrechtlichen Viertel“ wird pauschal dem Ende der Zugewinngemeinschaft durch den Tod des Ehegatten Rechnung getragen und ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch pauschal abgegolten. Vor allem bei kurzer Ehedauer oder einem hohen Anfangsvermögen des Erblassers stellt die erbrechtliche Lösung den überlebenden Ehegatten meist besser.

Von der güterrechtlichen Lösung spricht man im folgenden Fall: Der überlebende Ehegatte hat aber auch die Möglichkeit, seine Erbenstellung - unabhängig, ob sie aus dem Gesetz resultiert oder aus einem Testament - auszuschlagen. Der Überlebende erhält sodann den konkreten, nach den Zugewinnvorschriften der §§ 1372 bis 1390 BGB errechneten Zugewinnausgleich sowie seinen Pflichtteil. Dieser Pflichtteil – der kleine Pflichtteil – bestimmt sich nach dem der Erbbeteiligung nach § 1931 I, II BGB. Das bedeutet, dass dem überlebenden Ehegatten bei Vorhandensein von Abkömmlingen ein Pflichtteilsanspruch von 1/8 des Rein-Nettonachlasses und neben Verwandten der zweiten Ordnung – Eltern – ein Pflichtteilsanspruch von ¼ zusteht.

 

Beispiel für Unterschied erbrechtliche und güterrechtliche Lösung

Der Erblasser hinterlässt Ehefrau und zwei Söhne und 350.000,00 €.

Bei der erbrechtlichen Lösung nach der gesetzlichen Erbfolge erhält die Ehefrau 1/2 des Nachlasseses, demnach 175.000,00.

Bei der güterrechtlichen Lösung gilt wieder zunächst der Nachlasswert am Todestag 350.000,00 €. Dies ist das sog. Endvermögen des Erblassers. Das Anfangsvermögen des  Erblassers war 0. Die überlebende Ehefrau hatte am Todestag des Ehemannes ein Vermögen von 10.000,00 € und ein Anfangsvermögen von ebenso 0.

Der Zugewinn des Mannes beträgt demnach 340.000,00 €. Der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau ist die Hälfte hiervon, somit 170.000,00 €. Es verbleibt dann nach dem Abzug des Zugewinnanspruchs der Ehefrau ein Restnachlass von 170.000,00 €. Bei diesem Restnachlass hat die Ehefrau nach der Ausschlagung der Erbschaft noch einen Pflichtteilsanspruch auf 1/8. Dies sind 21.250,00 €. Demnach erhält die Ehefrau bei der güterrechtlichen Lösung insgesamt 191.250,00. Der Mehrbetrag gegenüber der erbrechtlichen Lösung sind 16.250,00 €.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Kleiner Pflichtteil"

6.12.2006

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erben

Gesetzlichen oder testamentarischen Erben ist oft nicht bekannt, dass ihnen bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers neben der Erbschaft ein Pflichtteilsergänzungsanspruch aus §§ 2 ...



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