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Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich erfolgt, wenn Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und dieser endet. Die Zugewinngemeinschaft endet, wenn ein anderer Güterstand vereinbart, eine Ehe geschieden oder durch Tod eines der Ehegatten beendet wird. Anlässlich der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft sieht das Gesetz vor, dass das Vermögen der Ehegatten, das diese während der Ehe gebildet haben, auf beide gleichmäßig verteilt wird. Das erfolgt beim Tod eines Ehegatten dadurch, dass der gesetzliche Erbteil von ¼  um ein weiteres ¼ wegen des Güterstandes pauschal erhöht wird. Die Erhöhung ist unabhängig davon, ob Vermögen gebildet worden ist. Im Fall der Scheidung und des Wechsels des Güterstandes ergibt sich der Zugewinnausgleichsanspruch aus der Hälfte der Differenz des gebildeten Vermögens auf beiden Seiten. Dabei sind das sog. Anfangsvermögen und das sog. Endvermögen zu ermitteln.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Zugewinnausgleich"

10.5.2019

Zulässigkeit der Ungleichbehandlung von Schenkungen an Ehegatten und an Dritte

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die durch § 2325 Abs. 3, S. 3 B ...



7.4.2019

EU Güterrechtsverordnung (EU-GüVO) in Kraft getreten

Die europäische Idee hat es zurzeit nicht leicht, dabei ist die europäische Integration im Privaten längst Realität: Bereits 2007 hatte jede achte Ehe und jede achte Scheidung e ...



15.8.2018

Letzter gewöhnlicher Aufenthalt bei Tod eines deutschen Staatsangehörigen in Spanien

Der letzte gewöhnliche Aufenthalt ist nach der seit dem 17.08.2015 anzuwendenden sog. ...



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