Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich erfolgt, wenn Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und dieser endet. Die Zugewinngemeinschaft endet, wenn ein anderer Güterstand vereinbart, eine Ehe geschieden oder durch Tod eines der Ehegatten beendet wird. Anlässlich der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft sieht das Gesetz vor, dass das Vermögen der Ehegatten, das diese während der Ehe gebildet haben, auf beide gleichmäßig verteilt wird. Das erfolgt beim Tod eines Ehegatten dadurch, dass der gesetzliche Erbteil von ¼ um ein weiteres ¼ wegen des Güterstandes pauschal erhöht wird. Die Erhöhung ist unabhängig davon, ob Vermögen gebildet worden ist. Im Fall der Scheidung und des Wechsels des Güterstandes ergibt sich der Zugewinnausgleichsanspruch aus der Hälfte der Differenz des gebildeten Vermögens auf beiden Seiten. Dabei sind das sog. Anfangsvermögen und das sog. Endvermögen zu ermitteln.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Zugewinnausgleich"
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