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Obliegenheit

Bei einer Obliegenheit handelt sich um eine Verpflichtung zu handeln. Missachtet man diese Verpflichtung, hat man daraus resultierende Nachteile in der Weise zu tragen, dass man bestehende Rechte verliert, bzw. nicht mehr geltend machen kann oder dass man Rechte, die man bei Erfüllung der Obliegenheit erwerben würde, nicht erhält.

Beispiele für Verletzungen einer Obliegenheit:

  • So hat z.B. ein Geschädigter die Obliegenheit, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Er ist zwar nicht verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten, aber einen durch die Verletzung der Obliegenheit entstehenden höheren Schaden kann man nicht ersetzt verlangen.
  • Von einer Obliegenheit spricht man auch bei der Verpflichtung einen Versicherungsfall einer Versicherung zeitnah zu melden, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Eine solche Obliegenheit ist beispielsweise beim Todesfall gegenüber einer Lebensversicherung gegeben, bei deren Verletzung der Anspruch auf die Versicherungsleistung entfallen kann.
  • Eine Obliegenheit, die nicht selten unbekannt ist und daher oft verletzt wird, besteht auch innerhalb der Schnittstelle von Erbrecht und Sozialrecht: Wer Sozialhilfe bezieht, muss dem Leistungsträger (dem Sozialamt) mitteilen, wenn er eine Erbschaft gemacht hat oder einen Pflichtteil ausgezahlt bekam. Diese Erwerbe werden auf den Sozialhilfebezug angerechnet. Wer diese Mitteilungen unterlässt, erhält dann unter Umständen später keinerlei Sozialhilfe mehr. Auf diese negativen Konsequenzen und Offenbarungspflichten wird jeder Leistungsempfänger schon zu Beginn des Leistungsbezugs durch ein Merkblatt ausdrücklich hingewiesen!
  • Auch im Bereich zwischen Erbrecht und Betreuungsfall tritt diese Obliegenheit auf: Der Betreuer muss einen Erbschaftserwerb durch den Betreuten dem Betreuungsgericht gegenüber mitteilen.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Obliegenheit"

10.8.2009

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