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23.7.2007
14.11.2006
Teilauseinandersetzung
Wenn alle Miterben damit einverstanden sind, ist eine Teilauseinandersetzung zulässig. Die persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung bezweckt, dass einzelne Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Dies kann dadurch erfolgen, dass der ausscheidungswillige Miterbe eine Abfindung erhält, oder dass der ausscheidungswillige Miterbe seinen Erbteil auf die übrigen Miterben überträgt. Bei der gegenständlichen Teilauseinandersetzung werden einzelne Nachlassgegenstände auf die Miterben übertragen, im übrigen aber die Erbengemeinschaft fortgesetzt.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Teilauseinandersetzung"
25.9.2007Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks bei minderjährigen Miterben
Die Veräußerung von Nachlassimmobilien kann bei minderjährigen Miterben neben der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung auch die Bestellung eines Ergänzungspflegers erfordern. ...23.7.2007
Die Erbteilungsklage
Scheitert eine Einigung der Miterben über die Aufteilung des Nachlasses, kann jeder Miterbe als letztes Mittel die Nachlassteilung mittels Klage erzwingen. Der Berater muss dabei den Antrag mi ...14.11.2006