Teilungsanordnung
Gemäß § 2048 BGB kann der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag so genannte Teilungsanordnungen treffen, wie die Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Miterben zu erfolgen hat. Erhält dabei ein einzelner Miterbe mehr als ihm eigentlich nach seiner Erbquote zustehen würde, muss er den anderen Miterben gegenüber einen Ausgleich zahlen, sofern im Testament nichts anderes geregelt ist.
Erben ohne zu streiten - Teilungsanordnung
Das Problem:
Sofern der Erblasser mehrere Erben zugleich nach Bruchteilen einsetzt (z.B. A, B und C erben zu je 1/3 Erbanteil), kann es bei der Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben leicht zum Streit kommen: Möglicherweise erheben mehrere Erben Anspruch auf ein und denselben Gegenstand oder es herrschen unterschiedliche Auffassungen darüber, was bestimmte Objekte aus dem Nachlass wert sind.
Die Lösung:
Um dem vorzubeugen, kann der Erblaser durch letztwillige Verfügung Anordnungen treffen und darin bestimmte Nachlassgegenstände bestimmten Erben zuordnen. Diese Verfügungen werden als Teilungsanordnunen bezeichnet.
Die Absicherung:
Je nach Lage des Einzelfalles kann es sinnvoll sein, die Erfüllung der Teilungsanordnungen durch Auflagen oder eine Testamentsvollstreckung abzusichern, da sich ansonsten die Erben einvernehmlich über die Teilungsanordnung hinwegsetzen könnten.
Die Ausgleichung ...
Ist der Wert des zugewiesenen Gegenstandes geringer als der Wert des Erbteils, so ist der Restanspruch aus dem übrigenNachlass zu decken. Ist der Gegenstandswert höher als der Wert des Erbteils, hat der Zuwendungsempfänger den Mehrwert auszugleichen.
... kann ausgeschlossen werden
Dies kann der Erblasser jedoch ausschließen, indem er für den Fall, dass infolge der verfügten Zuwendungen einer der Erben wertmäßig mehr oder weniger erhalten sollte, also ihm aufgrund seiner Erbquote zukäme, bestimmt, eine Ausgleichung nicht zu erfolgen hat. Was einem Erben mehr zugewendet wird, ist dann als sog. Vorausvermächtnis anzusehen und keiner der Erben ist verpflichtet, sicheine solche Mehrzuwendung bei der Auseinandersetzung des Restnachlasses anrechnen zu lassen oder in sonstiger Weise auszugleichen.
Vorsicht bei Wertpapieren
Bei der Teilungsanordnung ist zu bedenken, dass z.B. bei Zuteilung von Wertpapierdepots eine starke Abhängigkeit von Kursentwicklungen besteht. Deshalb kann es mitunter sein, dass das Depot im Zeitpunkt des Erbfalls einen erheblichen größeren Wert hat als bei der unter Umständen schon viele Jahre zurückliegenden Testamentserrichtung angenommen - oder dass es in Zeiten sinkender Kurseerheblich weniger wert ist. Für diese Fällekann der Erblasser durch die Anordnunge von Ausgleichungszahlungen unter den Erben Vorsorge treffen.An diesem Beispiel zeigt sich, wie wichtiges ist, seine Testament ungefähr alle drei bis fünf Jahre einer fachanwaltlichen Kontrolle zu unterziehen.
Sofern der Erblasser mehrere Erben zugleich nach Bruchteilen einsetzt (z.B. A, B und C erben zu je 1/3 Erbanteil), kann es bei der Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben leicht zum Streit kommen: Möglicherweise erheben mehrere Erben Anspruch auf ein und denselben Gegenstand oder es herrschen unterschiedliche Auffassungen darüber, was bestimmte Objekte aus dem Nachlass wert sind.
Die Lösung:
Um dem vorzubeugen, kann der Erblaser durch letztwillige Verfügung Anordnungen treffen und darin bestimmte Nachlassgegenstände bestimmten Erben zuordnen. Diese Verfügungen werden als Teilungsanordnunen bezeichnet.
Die Absicherung:
Je nach Lage des Einzelfalles kann es sinnvoll sein, die Erfüllung der Teilungsanordnungen durch Auflagen oder eine Testamentsvollstreckung abzusichern, da sich ansonsten die Erben einvernehmlich über die Teilungsanordnung hinwegsetzen könnten.
Die Ausgleichung ...
Ist der Wert des zugewiesenen Gegenstandes geringer als der Wert des Erbteils, so ist der Restanspruch aus dem übrigenNachlass zu decken. Ist der Gegenstandswert höher als der Wert des Erbteils, hat der Zuwendungsempfänger den Mehrwert auszugleichen.
... kann ausgeschlossen werden
Dies kann der Erblasser jedoch ausschließen, indem er für den Fall, dass infolge der verfügten Zuwendungen einer der Erben wertmäßig mehr oder weniger erhalten sollte, also ihm aufgrund seiner Erbquote zukäme, bestimmt, eine Ausgleichung nicht zu erfolgen hat. Was einem Erben mehr zugewendet wird, ist dann als sog. Vorausvermächtnis anzusehen und keiner der Erben ist verpflichtet, sicheine solche Mehrzuwendung bei der Auseinandersetzung des Restnachlasses anrechnen zu lassen oder in sonstiger Weise auszugleichen.
Vorsicht bei Wertpapieren:
Bei der Teilungsanordnung ist zu bedenken, dass z.B. bei Zuteilung von Wertpapierdepots eine starke Abhängigkeit von Kursentwicklungen besteht. Deshalb kann es mitunter sein, dass das Depot im Zeitpunkt des Erbfalls einen erheblichen größeren Wert hat als bei der unter Umständen schon viele Jahre zurückliegenden Testamentserrichtung angenommen - oder dass es in Zeiten sinkender Kurseerheblich weniger wert ist. Für diese Fällekann der Erblasser durch die Anordnunge von Ausgleichungszahlungen unter den Erben Vorsorge treffen.An diesem Beispiel zeigt sich, wie wichtiges ist, seine Testament ungefähr alle drei bis fünf Jahre einer fachanwaltlichen Kontrolle zu unterziehen.
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