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25.10.2015
29.3.2005
Unterhaltsanspruch
Unterhaltsansprüche enden mit dem Tod desjenigen, der Unterhalt zu leisten hat. Unterhaltsrückstände bis zum Tod sind aber Verbindlichkeiten, die auf die Erben übergehen, so dass man als Unterhaltsberechtigter diese auch von den Erben fordern kann. Eine Ausnahme gibt es beim Ehegattenunterhalt: nach § 1586 b BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten – auch eines geschiedenen – gegen den anderen Ehegatten geht auf die Erben über. Allerdings ist die Haftung auf den Betrag beschränkt, der dem Pflichtteil entspricht, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte erhalten hätte. Die pauschale Erhöhung bei der Zugewinngemeinschaft wird hierbei allerdings nicht vorgenommen.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Unterhaltsanspruch"
31.3.2018Ein Ehevertrag mit dem Ausschluss der Zugewinngemeinschaft kann unter gewissen Umständen unwirksam sein
Sittenwidrige Eheverträge spielen in neuester Zeit auch im Erbrecht eine große Rolle. Das OLG Oldenburg hatte mit Beschluss vom 10.05.2017, 3 W 21/17, einen diesbezüglichen Fall zu ...25.10.2015
Laufender Ehegattenunterhalt wird u.U. weiter geschuldet
In der Bundesrepublik Deutschland wird heute nahezu jede dritte Ehe geschieden. Im Zusammenhang mit einer Ehescheidung stellt sich regelmäßig die Frage, ob, in welcher Höhe und f&uu ...29.3.2005