Wiederverheiratungsklausel
Die Wiederverheiratungsklausel wird häufig in Berliner Testamenten verwendet. Dadurch soll die erbrechtliche Stellung der Kinder bei Wiederheirat des längerlebenden Ehegatten gestärkt und gleichzeitig die Befugnisse des Ehegatten eingeschränkt werden. So könnten zum Beispiel die Eheleute im Testament regeln, dass der längerlebende Ehegatte im Falle der Wiederverheiratung verpflichtet ist, die Hälfte des ererbten Vermögens an die Kinder herauszugeben. Die Anwendung einer Wiederverheiratungsklausel bedarf jedoch sorgfältiger rechtlicher Beratung, da unbekannt ist, ob der längerlebende Ehegatte wieder heiratet. Zum Schutze der Kinder würde ein Erbschein ausgestellt werden, wonach der längerlebende Ehegatte nur Vorerbe ist. Dadurch wird die Vermögensverfügungsfreiheit des längerlebenden Ehegatten erheblich eingeschränkt.
Beispiel zur „Wiederverheiratungsklausel“ :
Für den Fall, dass sich der überlebende Ehegatte wieder verheiratet, hat er an die gemeinschaftlichen Abkömmlinge nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge, wie sie beim Tode des Erstversterbenden zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung des Überlebenden eingetreten wäre, Geldvermächtnisse entsprechend ihren Erbteilen auszuzahlen. Maßgeblich für die Berechnung ist der reine Nachlass des Erstversterbenden zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Wiederverheiratungsklausel"
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