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Nottestament

Beim Nottestament handelt sich um eine besondere Form der Testamentsgestaltung, die nur in Notsituationen zulässig ist. Die Errichtung des Testaments vor dem Bürgermeister oder drei Zeugen („Drei Zeugen Testament“) durch mündliche Erklärung stellen solche Nottestamente dar, §§ 2249, 2250 Abs. 1 BGB.

Diese außerordentlichen Testamente sind jedoch ungültig, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser dann noch lebt, § 2252 Abs. 1 BGB.

Die 3 Arten eines Nottestaments

Nottestamente sind unter den möglichen Testamentsformen selten, nicht zuletzt deshalb, weil die konkreten Voraussetzungen und deren Umsetzung oft unbekannt sind. Unter "Nottestament" werden das Bürgermeistertestament (§ 2249 Abs. 1 bis 4 BGB), das Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 Abs. 1 bis 3 BGB) und das Nottestament auf See (§ 2251 BGB) eingeordnet. Das besondere an diesen Testamenten ist, dass Formverstöße, die nicht den Errichtungsakt, sondern nur den Inhalt des Testaments betreffen, unschädlich sind und daher das Testament trotzdem wirksam ist.

Das Bürgermeistertestament

Ist zu befürchten, dass der Erblasser stirbt, bevor er sein Testament vor einem Notar errichten kann, ist es dem örtlichen Bürgermeister erlaubt, als Urkundsperson statt des Notars eine Niederschrift der mündlichen Erklärung des Erkrankten als dessen Testament aufnehmen bzw. eine offene oder verschlossene Schrift in Empfang nehmen, §§ 2249 Abs. 4, 2232 BGB. Dazu müssen aber zwei Zeugen beigezogen werden. Als solcher Zeuge scheidet aus, wer in dem Testament bedacht wird oder darin zum Testamentsvollstrecker bestimmt wird.

 

Der vom Gesetz geforderten "nahen Todesgefahr" des Erblassers steht die Gefahr seiner dauernden Testierunfähigkeit gleich. Die Niederschrift des Bürgermeisters muss dann in Anwesenheit aller Mitwirkenden vorgelesen, vom Erblasser genehmigt und vom Bürgermeister, den Zeugen und dem Erblasser unterschrieben werden. Kann der Erblasser weder schreiben noch sprechen oder ist er minderjährig, ist das im Testament aufzunehmen. Die Zeugen müssen während der gesamten "Verhandlung" anwesend sein, wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich vorschreibt.

 

Das Drei-Zeugen-Testament

 

Ist der Erblasser in naher Todesgefahr oder an einem abgesperrten Ort, so dass ein Notar oder ein örtlicher Bürgermeister mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann, kann das sogenannte  Drei-Zeugen-Testament errichtet werden. Die Gefahr des Todes muss entweder tatsächlich vorliegen oder nach eigener Einschätzung der Testamentszeugen bestehen. Stirbt der Erblasser erst mindestens zwei Wochen nach der Errichtung dieses Nottestaments, sind die konkreten Umstände der Gefahr des Todes widerlegt und das Testament wird unwirksam.

Die Zeugen übernehmen die Funktion der Urkundsperson. Nicht als Zeuge mitwirken dürfen der Erblasser selbst, dessen Ehepartner und die mit ihm in gerader Linie Verwandten. Wird ein Zeuge durch das Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker eingesetzt, wird durch diesen rein formellen Verstoß nicht das gesamte Testament, sondern nur die zu seinen Gunsten ausgesetzte einzelne Verfügung unwirksam.

Die Niederschrift des auf diese Wiese mündlich geäußerten letzten Willens muss dem Erblasser noch vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben werden. Dazu ist der gesamte Text des Testaments vorzulesen; eine nur mündliche Zusammenfassung genügt nicht laut Rechtsprechung. Die Genehmigung durch den Erblasser kann dann auch non-verbal, z.B. durch Kopfnicken, erfolgen. Diese Art des Drei-Zeugen-Testaments ist vor allem in Flugzeugen oder Luftschiffen möglich.

 

Das Nottestament auf See

 

Bei einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffs außerhalb eines inländischen Hafens kann ein Testament ebenfalls mündlich vor drei Zeugen errichtet werden. Danach ist der Letzte Wille niederzuschreiben. Auch hier dürfen wiederum dieselben Zeugen nicht mitwirken, wie beim Drei-Zeugen-Testament (s.o.).

 

Eine Notlage ist allerdings nicht Voraussetzung für diese Testamentsart. Wer lediglich eine kurze Sport-, Vergnügungs- oder Fischereifahrt unternimmt und somit Aussicht hat, bald wieder zurück zu kehren, kann laut Gesetz allerdings kein Nottestament "auf See" errichten.

 

Die Gültigkeitsdauer der Nottestamente

 

Lebt der Erblasser drei Monate nach der Errichtung eines Nottestaments noch und kann er zu diesem Zeitpunkt ein Testament vor einem Notar errichten, entfällt rückwirkend die Wirksamkeit des Nottestaments, § 2252 I BGB. Das auf diese Weise unwirksam gewordene Nottestament kann demzufolge dann auch nicht ein zeitlich früheres Testament wirksam widerrufen. Hierzu bedarf es dann eines gesonderten Widerrufs des Testaments (sofern das gewünscht ist).

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Nottestament"

15.6.2019

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12.5.2017

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Die Errichtung eines ordentlichen – eigenhändigen oder notariellen – Testaments ist nicht immer möglich: Hier ...



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