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10.06.2015
Pflichtteil Nachlasswert

Berechnung des Nachlasses nach Gutachten oder Verkaufserlös?

Die Feststellung, welchen Bestand und Wert ein Nachlass hat, ist eine äußerst wichtige Aufgabe nach dem Erbfall, deren Bedeutung aber leider oft unterschätzt wird. Bedeutung hat sie vor allem auch für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs.

 

Pflichtteil

Der Pflichtteilsanspruch steht einem Kind nach dem Tod eines Elternteiles zu. Die Eltern haben Pflichtteile nach dem Tod ihres Kindes nur dann, wenn der Verstorbene selbst keine Kinder hatte. Darüber hinaus ist der Ehegatte des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil muss vom Berechtigten gegenüber dem Erben geltend gemacht werden. Der Pflichtteil kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt, da aus Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tode ein Pflichtteilsergänzungsanspruch resultiert. Bei Ehegatten werden Schenkungen ohne zeitliche Grenze für den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt.

Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Nachlasswertes

Der Pflichtteil beträgt wertmäßig einen Bruchteil des Nachlasses. Es muss deshalb der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles ermittelt werden, um den Pflichtteil beziffern zu können (§ 2311 BGB). Der korrekten Bewertung des Nachlasses kommt daher eine große Bedeutung zu. Dabei hat der Pflichtteilsberichtigte nicht nur einen Auskunfts-, sondern auch einen Wertermittlungsanpruch bezüglich aller Nachlassgegenstände, also auch der Immobilien.

In seinem Beschluss vom 08.04.2015 – IV ZR 150/14 - hat sich der BGH jüngst mit den Grundsätzen der Bestimmung des Nachlasswertes im Rahmen der Pflichtteilsberechnung befasst.

Im dortigen Fall machte der Kläger seinen Pflichtteil geltend, nachdem ihn die 2006 verstorbene Erblasserin testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen hatte. Zum Nachlass gehörte unter anderem ein Grundstück in Berlin, welches im Nachlassverfahren durch einen Gutachter auf 2 Mio. Euro taxiert worden war. Der Testamentsvollstrecker veräußerte dieses Grundstück im Oktober 2008 zu einem Preis von nur 1,31 Mio Euro. Diesen Betrag hatte ein anderer Sachverständiger als angemessenen Kaufpreis ermittelt. Zwei weitere Gutachten zum Grundstückswert waren während des Rechtsstreits erstellt worden. Diese waren wiederrum höchst unterschiedlich. Eines sah den Wert bei 2,1 Mio Euro, das andere bei 1,38 Mio Euro.

Welcher Wert ist nun der richtige?

Hier hat der BGH in seinem Beschluss betont, dass der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so zu stellen sei, „als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden“. Abzustellen sei auf den „so genannten gemeinen Wert, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht.  Auch Nachlassgegenstände, die bald nach dem Erbfall veräußert werden, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, sollen grundsätzlich mit dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis bewertet werden. Dieser ist auch dann maßgeblich, wenn er niedriger ausfällt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen wäre. Auch wenn zwischem dem Erbfall und dem Zeitpunkt der Veräußerung ein längerer Zeitraum liegt, ist der Verkaufspreis der wesentliche Anhaltspunkt für die Wertermittlung.“

Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Regel. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger dem Berufungsgericht mit der Vorlage des Gutachtens, das einen Grundstückswert von 2,1 Mio Euro auswies, hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Verkaufswert nicht mit dem Grundstückswert zum Zeitpunkt des Erbfalls identisch ist. Der BGH stellt fest, dass „unter Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG [...] das Berufungsgericht allerdings übersehen [hat], dass eine Bindung an den tatsächlich erzielten Verkaufspreis dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der darlegungs- und beweispflichtige Pflichtteilsberechtigte Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, nach welchen der Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht.....Der Tatrichter kann bei mehreren sich widersprechenden Gutachten den Streit der Parteien nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.“ 

 

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Der Erbrechtsexperte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Klaus Becker rät daher:

Legen Sie als Erbe oder auch als Testamentsvollstrecker besonderen Wert darauf, dass zeitnah zum Erbfall die Nachlasswerte verbindlich festgelegt werden. Scheuen Sie sich als Pflichtteilsberechtigter nicht, Ihren Zweifeln am festgestellten Nachlasswert deutlich Ausdruck zu geben.

Wie der dargestellte Fall zeigt, liegt der Teufel oft im Detail. Die Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses nimmt eine ebenso bedeutende Rolle ein wie die zur Durchsetzung von Ansprüchen erforderliche sorgfältige Prozessführung. Hier bietet der Erbrechtsexperte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Klaus Becker mit seinem Team in seiner Aachener Kanzlei wertvolle Unterstützung an.



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