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18.05.2017
Fehlende Datums- und Ortsangabe

Wirksamkeit eines Ehegattentestaments

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 03.01.2017 - I-3 Wx 55/16) hatte über die Wirksamkeit eines handschriftlichen Ehegattentestaments zu entscheiden.

Sachverhalt der Entscheidung

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Ehemann einen Erbschein, der ihn als Alleinerben seiner verstorbenen Ehefrau auswies. Zum Nachweis seines Erbrechts legte der dem Nachlassgericht folgendes handschriftliches Testament vor:

„Gemeinschaftliches Testament Wir J. R., Düsseldorf … und E. R. geb. M. setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.“

Dieses Testament war vom Ehemann der Erblasserin handschriftlich geschrieben und unterschrieben worden. Die Erblasserin hatte den Text lediglich unterschrieben. Das Datum ihrer Unterschrift hatte sie nicht angegeben.

Der Sohn der Erblasserin trat dem Erbscheinsantrag des Ehemannes entgegen. Nach seiner Ansicht erfülle das Testament nicht die Anforderungen an ein wirksames handschriftliches Testament. Aufgrund des Aufbaus und der fehlenden Datums- und Ortsangabe der Erblasserin sei davon auszugehen, dass die Erblasserin das vom Ehemann gefertigte Testament zu einem späteren  Zeitpunkt unterzeichnet habe. Es fehle daher am gemeinsamen Willen der Eheleute ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Auch war der Ansicht, die Echtheit der Unterschrift der Erblasserin sei vom Nachlassgericht zwingend zu prüfen. 

Formvorschriften handschriftliches Testament

Grundsätzlich kann ein Erblasser nach § 2247 BGB ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Zwingend erforderlich ist, dass der Erblasser seinen letzten Willen handschriftlich niederlegt (vom ersten bis zum letzten Wort) und eigenhändig unterschreibt.

Ein Verstoß gegen diese Formvorschrift führt zwingend zur Unwirksamkeit des Testaments. Mit der Eigenhändigkeit soll sichergestellt werden, dass die Verfügungen tatsächlich vom Erblasser selbst stammen und dieser sich der Bedeutung seiner Entscheidung bewusst ist.

Besonderheiten beim Ehegattentestament

Von diesen strengen Formvorschriften gibt es für Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften Erleichterungen. Nach § 2267 BGB genügt es bei Ehegatten und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, wenn ein Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner unter Wahrung der Formvorschrift des § 2247 BGB die gemeinschaftlichen Verfügungen handschriftlich niedergelegt und diese von dem anderen Ehepartner/ Lebenspartner mitunterschrieben werden. Voraussetzung für ein solches gemeinschaftliches Testament ist jedoch, dass eine gemeinsame Erklärung der Eheleute/ Lebenspartner vorliegt.

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Diese Voraussetzungen für ein wirksames Ehegattentestament bejaht das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung.

Das Testament sei augenscheinlich vom Ehemann der Erblasserin geschrieben und von der  Erblasserin mitunterschrieben worden. Die Tatsache, dass die Erblasserin nicht angegeben habe, wann und wo sie den vom Ehemann geschriebenen Text ihre Unterschrift hinzugefügt hat, sei unschädlich, weil das Fehlen dieser Angaben das Testament nicht unwirksam macht.

Zudem ergebe sich der Wille der Eheleute, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, eindeutig aus dem Text der letztwilligen Verfügung. Selbst wenn die Erblasserin das Testament zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet haben sollte, spricht nach Ansicht des Gerichts nichts gegen eine gemeinschaftliche Erklärung der Ehepartner.

Nach Ansicht des Gerichts bestanden auch keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Unterschrift unter dem Testament von der Erblasserin stammt. Es bestand daher keine Veranlassung, weitere Ermittlungen zur Feststellung der Echtheit der Unterschrift anzustellen.

Expertentipp

Rechtsanwältin und Fachanwältin Martina Klose aus Jena empfiehlt: Auch wenn die Angabe von Zeit und Ort nach § 2247 Abs. 2 BGB keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Testaments sind, sollte bereits aus Beweisgründen bei jeder eigenhändigen Verfügung von Todes wegen das Datum und der Ort der Errichtung angegeben werden. Zudem sollte auch der mitunterzeichnende Ehepartner/ Lebenspartner den Zeitpunkt seiner Mitunterzeichnung angeben und zur Klarstellung des gemeinsamen Willens hinzufügen: „Dies ist auch mein letzter Wille“.



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