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27.1.2019
22.4.2018
Auflassung
Die Einigung des Veräußerers und des Erbwerbers bei der Übertragung eines Grundstückes, die der notariellen Form bedarf, wird Auflassung genannt. Die Auflassung alleine genügt allerdings nicht zum Eigentumsübergang an dem Grundstück. Vielmehr erfolgt die Eigentumsübertragung erst durch Eintragung im Grundbuch. Die Auflassung ist vom zugrunde liegenden Kausalgeschäft, z. B. Kauf- oder Schenkungsvertrag, streng zu unterscheiden.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Auflassung"
18.5.2019Abfindungszahlung nach beeinträchtigender Schenkung bei Schenkungsteuer abzugsfähig
Das Finanzgericht Münster (3 K 1237/17 Erb) hat mit Urteil vom 14.02.19 entschieden, dass die Abfindungszahlung, die ein [vom Vorerben] Beschenkter zur Abwendung eines Herausg ...27.1.2019
Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld mittels transmortaler Vollmacht
Nach § 39 Grundbuchordnung (GBO) soll eine Eintragung in das Grundbuch nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch die Eintragung betroffen ist, als Berechtigte eingetragen ist. Ausnahmen ...22.4.2018