Niederstwertprinzip
Das Niederstwertprinzip ist ein besonderer Bewertungsgrundsatz, der bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen Anwendung finden kann, § 2325 Abs. 2 BGB. Zur Feststellung des maßgeblichen Wertes ist im Pflichtteilsrecht hinsichtlich verschenkter Gegenstände eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Das gilt vor allem, wenn eine Immobilie verschenkt bzw. übertragen wurde, an der sich der Übergeber (in der Regel: die Eltern gegenüber den Kindern) zum Beispiel ein Wohnrecht oder den Nießbrauch vorbehalten haben; dadurch können sie die übertragene Immobilie weiter nutzen und verlieren durch die Übergabe nicht ihr "Dach über dem Kopf". Wie im Todesfall eines der Übergeber dann die genaue Bewertung dieser übergebenen Immobilie unter Berücksichtigung der vorbehaltenen Nutzungsrechte erfolgt, um die Pflichtteilsansprüche anderer Kinder zu berechnen, regelt das Niederstwertprinzip.
Beratung zum Niederstwertprinzip
Unsere Fachanwälte des Netzwerks Deutscher Erbrechtsexperten unterstützen Sie bei allen Fragen rund um das Niederstwertprinzip und die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen.
Der allgemeine Berechnungsmodus beim Niederstwertprinzip:
Dazu wird zunächst der Grundstückswert zum Zeitpunkt der Vollzug der Schenkung (Tag der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch) ermittelt und unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Tag des Erbfalles indexiert/also "hochgerechnet". Der so ermittelte Wert wird dem ebenfalls zu ermittelnden Wert der Immobilie im Zeitpunkt des Erbfalles gegenüber gestellt. Der niedrigere der beiden Werte ist maßgeblich und wird fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet.
Zu beachten ist, dass eine solche Übertragung bzw. Schenkung auch Schenkungssteuer auslösen kann!
Besonderheiten des Niederstwertprinzips bei vorbehaltenen Nutzungsrechten:
Gerade bei gemischten Schenkungen (Übergabe einer Immobilie gegen Nießbrauch- oder Versorgungsrechte) spielt dieses Prinzip eine wichtige Rolle (s.o.). Ist der Wert zum Todestag geringer als der indexierte Wert zum Zeitpunkt des Vollzuges der Schenkung, wird nach der (von der Literatur heftig kritisierten) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein bei der ursprünglichen Schenkung vereinbarter Nießbrauch nicht abgezogen - ein nur schwer nachzuvollziehendes Ergebnis.
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