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Testierwille

Für die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ist es erforderlich, dass der Erblasser/Testierende bei der Verfassung den ernsthaften Willen und das Bewußtsein hat, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen über sein Vermögen nach seinem Tod anzuordnen. Dies wird Testierwille genannt. Grundsätzlich kann ein Testament sogar auf einem Bierdeckel oder einem Papierfetzen, sogar auf einer Papierverviette oder auf eine Wand geschrieben werden. In diesen Fällen bestehen aber erhebliche Zweifel, dass der Testierende hierbei wirklich ein Testament errichten wollte.

Die Erfahrung des Fachanwalts für Erbrecht zeigt:

Im Normalfall eines privatschriftlichen Testaments, das deutlich erkennen lässt, dass damit eine letztwillige Verfügung vorgenommen werden soll und das vom Erblasser mit Vor- und Familiennamen unterzeichnet wurde, besteht kein Grund zur ausführlichen Prüfung des hier vermuteten Testierwillens. Erst wenn aufgrund der Gesamtumstände Zweifel etwa wegen des außergewöhnlichen Stoffes der Testamentsurkunde (Bierdeckel, Rückseite Einkaufszettel usw.) oder des ungewöhnlichen Aufbewahrungsortes (Toilettenspülbecken) oder des ungewöhnlichen Inhalts (Erbeinsetzung der "Regierung") aufkommen, bedarf es für den Fall, dass man den ernsthaften Testierwillen verneinen möchte, einer eingehenden Begründung. Mangels Testierwillens kein gültiges Testament ist dagegen, was aus sich selbst heraus als bloßer Entwurf oder Ankündigung einer letztwilligen Verfügung verstanden werden muss oder in der Erwartung gefertigt wurde, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden. An der Gültigkeit eines Testaments bestehen dagegen dann keine Bedenken, wenn eine spätere Reinschrift allein wegen der Lesbarkeit geplant war, dann aber doch unterblieben ist, sofern nur die Formerfordernisse gewahrt waren.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Testierwille"

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