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10.9.2017
Grundbuchberichtigung nach Erbfall

Vorteile des notariellen Testaments

  • Verstirbt der Eigentümer einer Immobilie, so wird mit seinem Tod das Grundbuch unrichtig. Das
    Grundbuchamt soll bei derartigen Fällen den Erben die Verpflichtung auferlegen, einen Antrag auf
    Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die dazu notwendigen Unterlagen zu beschaffen.

    Erbschein oder notarielles Testament

    Zu den notwendigen Unterlagen gehört auch der Nachweis, dass der Antragsteller Erbe geworden ist.
    Dieser Nachweis kann durch einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis geführt werden.
    Hat der Erblasser ein notarielles Testament errichtet, so ist die Vorlage eines Erbscheins nicht
    erforderlich, wenn der Erbe dieses notarielle Testament mit der Niederschrift über die Eröffnung der
    Verfügung vorlegt.
    In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall (vom 27.10.2016-12 W192/16-) hatte
    ein Mitglied einer Erbengemeinschaft seinen Erbanteil auf einen anderen Miterben übertragen. Der
    Nachweis der Erbfolge wurde dem Grundbuchamt gegenüber durch die Vorlage eines notariellen
    Testamentes inklusive der Niederschrift über die Eröffnung dieser Verfügung geführt.

    Einwände der übergangenen Erben

    Der überlebende Ehegatte, der die Erbteilübertragung auf den Miterben verhindern wollte wandte ein,
    der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen und im Übrigen
    fechte er das Testament „nach § 2078 und 2079 BGB“ an. Er verwies auf eine Dokumentation des
    Pflegezentrums aus der sich ergeben sollte, dass der Erblasser dement gewesen sei.
    Aufgrund dieses Einwandes verlangte das Amtsgericht die Vorlage eines Erbscheins.
    Dieser Ansicht konnte sich das im Beschwerdeverfahren angerufene Oberlandesgericht in Oldenburg
    nicht anschließen.

    Testierunfähigkeit muss bewiesen werden

    Behauptet ein Miterbe, dass ein notarielles Testament wegen Testierunfähigkeit oder Anfechtung
    unwirksam sei, so ist dies kein Grund, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein zu verlangen.
    Bei einer solchen Konstellation kann ein Erbschein nur dann verlangt werden, wenn sich Zweifel an der
    Testierfähigkeit ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden können. Bloße
    Vermutungen, der Erblasser sei testierunfähig gewesen, reichen nicht aus, um einen Erbschein zu
    verlangen.
    Das Oberlandesgericht zog die Betreuungsakte des Erblassers bei und kam zu dem Ergebnis, dass es
    keinerlei Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit des Erblassers gebe. Der Erblasser sei -wie vom
    zuständigen Gesundheitsamt des Landkreises festgestellt- zwar eine leicht beeinflussbare
    Persönlichkeit gewesen, jedoch völlig klar und orientiert. Aus diesem Grund könne weder von einer
    Anfechtbarkeit des Testamentes ausgegangen werden, noch sei die Testierfähigkeit des Erblassers
    zweifelhaft.


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