10.9.2017
Grundbuchberichtigung nach Erbfall
Grundbuchberichtigung nach Erbfall
Vorteile des notariellen Testaments
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Verstirbt der Eigentümer einer Immobilie, so wird mit seinem Tod das Grundbuch unrichtig. DasGrundbuchamt soll bei derartigen Fällen den Erben die Verpflichtung auferlegen, einen Antrag aufBerichtigung des Grundbuchs zu stellen und die dazu notwendigen Unterlagen zu beschaffen.
Erbschein oder notarielles Testament
Zu den notwendigen Unterlagen gehört auch der Nachweis, dass der Antragsteller Erbe geworden ist.Dieser Nachweis kann durch einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis geführt werden.Hat der Erblasser ein notarielles Testament errichtet, so ist die Vorlage eines Erbscheins nichterforderlich, wenn der Erbe dieses notarielle Testament mit der Niederschrift über die Eröffnung derVerfügung vorlegt.In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall (vom 27.10.2016-12 W192/16-) hatteein Mitglied einer Erbengemeinschaft seinen Erbanteil auf einen anderen Miterben übertragen. DerNachweis der Erbfolge wurde dem Grundbuchamt gegenüber durch die Vorlage eines notariellenTestamentes inklusive der Niederschrift über die Eröffnung dieser Verfügung geführt.Einwände der übergangenen Erben
Der überlebende Ehegatte, der die Erbteilübertragung auf den Miterben verhindern wollte wandte ein,der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen und im Übrigenfechte er das Testament „nach § 2078 und 2079 BGB“ an. Er verwies auf eine Dokumentation desPflegezentrums aus der sich ergeben sollte, dass der Erblasser dement gewesen sei.Aufgrund dieses Einwandes verlangte das Amtsgericht die Vorlage eines Erbscheins.Dieser Ansicht konnte sich das im Beschwerdeverfahren angerufene Oberlandesgericht in Oldenburgnicht anschließen.Testierunfähigkeit muss bewiesen werden
Behauptet ein Miterbe, dass ein notarielles Testament wegen Testierunfähigkeit oder Anfechtungunwirksam sei, so ist dies kein Grund, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein zu verlangen.Bei einer solchen Konstellation kann ein Erbschein nur dann verlangt werden, wenn sich Zweifel an derTestierfähigkeit ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden können. BloßeVermutungen, der Erblasser sei testierunfähig gewesen, reichen nicht aus, um einen Erbschein zuverlangen.Das Oberlandesgericht zog die Betreuungsakte des Erblassers bei und kam zu dem Ergebnis, dass eskeinerlei Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit des Erblassers gebe. Der Erblasser sei -wie vomzuständigen Gesundheitsamt des Landkreises festgestellt- zwar eine leicht beeinflussbarePersönlichkeit gewesen, jedoch völlig klar und orientiert. Aus diesem Grund könne weder von einerAnfechtbarkeit des Testamentes ausgegangen werden, noch sei die Testierfähigkeit des Erblasserszweifelhaft.
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