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Dreimonatseinrede

Die Dreimonatseinrede berechtigt den Erben, die Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft zu verweigern (§ 2014 BGB). Damit wird dem Erben eine Schonfrist eingeräumt, während der er sich einen Überblick über den Nachlass und die Nachlassverbindlichkeiten machen kann. In dieser Schonfrist kann er den Nachlass sichten und entscheiden, ob und wie er seine persönliche Haftung beschränken soll, also ob er z.B. Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen soll.

Beginn der Dreimonatsfrist

Die Dreimonatseinrede kann schon vor Annahme der Erbschaft geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit Annahme der Erbschaft bzw. dem Ablauf der Ausschlagungsfrist. Bei Miterben ist die Frist jeweils gesondert zu berechnen.

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