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Eidesstattliche Versicherung

Mit der eidesstattlichen Versicherung bekräftigt derjenige, der diese abgibt, dass bestimmte Erklärungen von ihm der Wahrheit entsprechen. Diese Bekräftigung spielt im Erbrecht insbesondere bei der Erteilung der Auskunft zu nachlassrelevanten Informationen eine Rolle. Sie soll den Auskunftsverpflichteten anhalten, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Werden unwahre Tatsachen an Eides statt versichert, macht sich die betreffende Person strafbar (§ 156 StGB).
Eine eidesstattliche Versicherung zu nachlassrelevanten Informationen ist bei dem jeweils zuständigen Amtsgericht abzugeben.

Eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren

Im Erbscheinsverfahren ist die eidesstattliche Versicherung für entscheidungsrelevante negative Tatsachen abzugeben, da diese nicht durch öffentliche Urkunden erbracht werden können. Der Antragsteller drückt dabei lediglich sein Nichtwissen aus über das Fehlen weiterer erbberechtigter Personen, das Fehlen einer Verfügung von Todes wegen oder der Tatsache, dass kein Rechtsstreit anhängig ist.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Eidesstattliche Versicherung"

18.3.2019

Eidesstattliche Versicherung durch Vorsorgebevollmächtigten im Erbscheinsverfahren

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis in Form einer öffentlichen Urkunde, das für den Rechtsverkehr feststellt, wer Erbe und mit welcher Erbquote dieser am Nachlass beteiligt ist. Ferne ...



7.3.2018

In der Regel: Erbe muss weder Belege vorlegen noch Auskunft ergänzen

Das OLG Hamburg (Urteil vom 28.09.2016 – 2 U 29/15) hatte zu entscheiden über folgenden Sachverhalt: Sachverhalt: Nach dem Tod einer Erblasserin verlan ...



12.3.2015

Notarielles Nachlassverzeichnis erfordert eigene Ermittlungen des Notars

Der Erbe ist auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB verpflichtet, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Die höchst richterliche Rechtsprechung ha ...



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