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Testament schreiben - So erstellen Sie eine Willenserklärung nach Ihren Wünschen

Testament schreiben und rechtsgültig gestalten

Mit einem Testament (oder Erbvertrag) können Sie abweichend vom Gesetz bestimmen, wer nach Ihrem Tod Ihr Vermögen oder Teile davon erhalten und wer für Ihren Nachlass verantwortlich sein soll.

Dabei haben Sie eine Reihe verschiedener Regelungsmöglichkeiten. Aber es nützt das schönste Testament nichts, wenn es unwirksam ist oder zu Streit über die Erbfolge führt. 

Bitte beherzigen Sie daher unbedingt die nachfolgenden zwei wichtigen Punkte: 

  • Beachten Sie die notwendige Form bei der Errichtung eines Testaments! 

  • Bestimmen Sie ausdrücklich und eindeutig (mindestens) einen Erben!  

Denn nach deutschem Recht geht das Vermögen im Erbfall kraft Gesetzes als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB, lesen!); eine Rechtsnachfolge in einzelne Gegenstände gibt es nicht. 

Unklare Testamente, insbesondere, wenn Sie Ihr Vermögen nur auf einzelne Personen verteilen, ohne ausdrücklich einen Erben zu benennen, führen nahezu immer zu Streit vor Gericht!

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Autor dieser Seite:

Armin Abele
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht in Reutlingen, Testamentsvollstrecker

Wie kann ich ein Testament schreiben & vor Verlust und Fälschung schützen?

Video

Armin Abele, Fachanwalt für Erbrecht, erläutert in diesem Video, wie Sie ein Testament errichten und es sicher vor Verlust und Fälschung schützen.

Erfahren Sie hier,

  • welche Formvorschriften Sie beim Testament schreiben berücksichtigen sollte;

  • warum nur ein vollständig vom Erblasser mit der Hand geschriebenes und anschließend unterschriebenes Testament wirksam ist;

  • welche Ausnahmen es bei handschriftlich errichteten Testamenten gibt;

  • welches Testament gilt, wenn mehrere sich gegenseitig widersprechende Testamente geschrieben wurden.

Informieren Sie sich zudem darüber, warum Sie in Ihrem Testament nicht alle Vermögenspositionen einzeln aufzählen sollten und bei welchen Nachlassregelungen es sich um eine Vermächtnis handelt.

1. Welche erbrechtlichen Verfügungen können im Testament getroffen werden?

Wenn Sie ein Testament schreiben, können die folgenden erbrechtlichen Verfügungen getroffen werden: 

  • Erbeinsetzung: Im Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser eine oder mehrere Personen zu seinen Gesamtrechtsnachfolgern berufen. 

Für den Fall, dass der oder die von Ihnen gewählte Person das Erbe ausschlägt oder im Erbfall vorverstorben ist, sollten Sie an die Einsetzung eines Ersatzerben denken. 

  • Enterbung (auch ohne eine Erbeinsetzung): Sie können im Testament oder Erbvertrag bestimmte Personen gezielt vom Erbe ausschließen. 

Beachten Sie dabei die Pflichtteilsansprüche: Einem bestimmten Personenkreis steht trotz Enterbung eine Mindestbeteiligung am Erbe zu. 

  • Vermächtnis: Sie können im Testament oder Erbvertrag Vermächtnisnehmer bestimmen. Diese erhalten von Ihnen eine Zuwendung in Form von Geld oder eines Gegenstandes, ohne als Erbe zu zählen und in Ihre Gesamtrechtsnachfolge einzutreten. 

  • Auflage: § 1940 BGB erlaubt es dem Erblasser, den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung zu verpflichten. Erbringt die betroffene Person die Leistung nicht, entfällt der Anspruch auf den Nachlass bzw. den Gegenstand des Vermächtnisses. 

  • Teilungsanordnung: Sie können in Ihrer letztwilligen Verfügung des Todes wegen bestimmen, wie genau der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt werden soll. Das empfiehlt sich insbesondere in einer Erbengemeinschaft, in der Streit oftmals vorprogrammiert ist. 

  • Testamentsvollstreckung: Ebenfalls im Testament oder Erbvertrag angeordnet werden kann eine Testamentsvollstreckung. Das heißt: Sie setzen eine Testamentsvollstrecker, der Ihren Nachlass genau nach Ihren Vorstellungen und Ihrem Willen abwickelt. 

  • Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsbeschränkung: Wenn Sie nahe Angehörige (Ehegatten, Abkömmlinge und ggf. Eltern) enterben, haben diese trotzdem Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser kann unter bestimmten Umständen ganz entzogen oder beschränkt werden. 

  • Rechtswahl (nach Art. 22 EuErbVO): Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland leben, können Sie im Testament bestimmen, welches Erbrecht im Erbfall angewendet werden soll: das Ihres Heimatlandes oder das des Landes, in dem Sie leben. 

Daneben kommen als familienrechtliche Verfügungen noch in Betracht:

  • die Benennung eines Vormunds für minderjährige Kinder (§ 1776 BGB) und  

  • die Beschränkung der Vermögenssorge der Eltern für minderjährige Kinder (§ 1638 BGB).  

2. Welche Formvorschriften müssen beim Testament schreiben berücksichtigt werden?

Muss das eigenhändige Testament wirklich handgeschrieben sein?

Ein Testament kann man zur Niederschrift eines Notars oder durch eine privatschriftliche Erklärung errichten. Bei der privaten Errichtung muss das Testament zwingend eigenhändig geschrieben werden (§ 2247 Abs. 1 BGB), also mit der eigenen Hand. Deswegen wird es auch handschriftliches Testament genannt.
Der Erblasser kann sein Testament auch nur persönlich errichten. Er kann sich dazu nicht eines Stellvertreters bedienen (§ 2064 BGB). Bei der Errichtung des Testamentes muss er sich dessen rechtsverbindlicher Wirkung bewusst sein, zumindest aber in dem Bewusstsein handeln, dass das von ihm gefertigte Schriftstück als Testament angesehen werden könnte.

Der Erblasser muss auch den Willen haben, ein Testament zu errichten (Testierwille). Dieser muss aus der Niederschrift zu erkennen sein. Erfolgt die Niederschrift etwa in der äußeren Form eines Briefes, ist zu klären, ob es sich bei dem Schriftstück nicht nur um eine unverbindliche, zu Informationszwecken oder als Gedankenstütze dienende Mitteilung handelt.

 

  Testierwille - Bedeutung und Erklärung

Hintergrundwissen des Fachanwalts für Erbrecht:

Das OLG München befand, die auf einem Notizzettel eigenhändig geschriebene und unterschriebene Aufforderung, „anliegende“ Unterlagen dem Notar zu geben, „damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann“, stelle mangels hinreichend sicher feststellbaren Testierwillens keine formwirksame letztwillige Verfügung dar.

Ist beim Testament eine Unterschrift erforderlich?

Nach § 2247 Abs. 1 BGB muss der Erblasser seine eigenhändig geschriebene Erklärung auch unterschreiben. 
Die Unterschrift soll nach § 2247 Abs. 3 Satz 1 BGB sowohl Vor- als auch Familiennamen des Erblassers enthalten. Folgt der Erblasser dieser nicht zwingenden Vorgabe nicht, muss sich seine Urheberschaft aber aus der von ihm gewählten Unterzeichnungsart ergeben. Die Unterschrift muss, ihrem Wortlaut entsprechend, unter den Testamentstext gesetzt werden, um diesen auch räumlich abzuschließen.

Auch wenn zum ursprünglichen Testamentstext weitere Zusätze hinzugefügt werden, muss das Testament am Ende durch eine die gesamte Erklärung umfassende Unterschrift abgeschlossen werden. Zusätze unter der ursprünglichen Unterschrift sind erneut zu unterzeichnen. Dies gilt ebenso für Zusätze auf einem gesonderten Blatt.

Sind Zeit- und Ortsangaben im Testament notwendig?

Nach § 2247 Abs. 2 BGB soll auch das Datum des Errichtungstages sowie die Ortsangabe hinzugefügt werden. Ein Fehlen dieser Angaben macht die letztwillige Verfügung aber nicht unwirksam. Dennoch kann das Testament, wenn Zweifel über seine Gültigkeit aufkommen, nach § 2247 Abs. 5 BGB nur dann als gültig angesehen werden, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit und den Ort der Errichtung anderweitig treffen lassen.

Hinweis des Fachanwalts für Erbrecht:

Auch im Hinblick auf die Frage, ob unter Umständen internationales Recht zur Anwendung kommt, ist die Ortsangabe von Bedeutung.

Wie erfolgt eine Feststellung der Echtheit eines Testamentes?

Die eigenhändige Niederschrift soll ausreichenden Schutz dafür bieten, den Nachweis erbringen zu können, von wem das Testament errichtet wurde. Deshalb darf sich der Erblasser beim Schreiben seines Testamentes weder einer dritten Person noch des Computers oder der Schreibmaschine bedienen.
Zudem dient die Unterschrift des Testators als Individualisierungsmerkmal, das zum Nachweis der Echtheit herangezogen werden kann.

 

  Gestaltungsmöglichkeiten im Testament

3. Was ist ein gemeinschaftliches Testament?

Eheleute können gemeinsam in einem Testament über ihren Nachlass verfügen. Ein solches gemeinschaftliche Testament kann entweder als eigenhändiges privates Testament oder als notarielles Testament errichtet werden.

Eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament. Bei diesem setzen sich die Eheleute für den Todesfall des Partners gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen für den Tod des zweiten Partners einen oder mehrere Schlusserben.

Hinweis:

Informieren Sie sich beim Anwalt für Erbrecht über die Möglichkeiten, die Ihnen ein gemeinschaftliches Testament bietet und nehmen Sie Hilfe dabei in Anspruch, das Testament zu schreiben.

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4. Muss ich für ein Testament zum Notar?

Klare Antwort: NEIN!
Ein handschriftliches Testament ist genauso gültig wie ein notarielles Testament.
Viele Menschen wählen daher zu Recht die einfache, traditionelle Form des Testaments: Sie schreiben mit der Hand auf ein Blatt Papier „Testament“ oder „Mein letzter Wille“, geben sodann - in mehr oder weniger leserlicher Schrift - bekannt, wer was bekommen soll, notieren Ort und Datum und setzen die Unterschrift unter dieses Dokument. Fertig ist das Testament. 

Beim Testament verfassen gibt es so einiges zu beachten. Da dem juristisch nicht vorgebildeten Testator oft jegliches Problembewusstsein fehlt, ist dringend zu raten, die Beratung eines auf die Nachfolgegestaltung spezialisierten Fachanwalts für Erbrecht oder eines Notars in Anspruch zu nehmen, wenn Sie ein Testament verfassen möchten.
Andernfalls wird es später unweigerlich zu Streitigkeiten kommen - auch vor Gericht.

 Alles Wichtige zum notariellen Testament

 

Warum gehen so viele Menschen dennoch zum Notar?

Die Errichtung eines notariellen Testaments läuft meist dergestalt ab: Der Notar fertigt von dem mündlich vorgetragenen letzten Willen eine Niederschrift an und liest sie dem Testierenden vor. Wenn keine Änderungen mehr gewünscht werden, unterschreiben beide, der Erblasser und der Notar. Das beurkundete Testament wird dem Erblasser in Abschrift zugesandt, beim Zentralen Testamentsregister registriert und das Original in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gebracht.

Ebenfalls möglich ist es, dem Notar ein Dokument in einem offenen oder verschlossenen Umschlag zu übergeben und zu erklären, es handele sich um den letzten Willen. Das Dokument muss nicht handschriftlich geschrieben sein. Der Notar beurkundet sodann das Testament, indem er es zum Teil einer Urkunde macht und damit dieses notarielle Testament Rechtsgültigkeit erhält.

 

 

Wichtiger Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Bitte lassen Sie Ihr Testament niemals von Ihrem Bank- oder Steuerberater entwerfen! Basteln Sie Ihr Testament niemals mit irgendwelchen Klauseln aus dem Internet zusammen! Konsultieren Sie stets einen auf Vermögensnachfolgegestaltung spezialisierten Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar mit diesem Schwerpunkt!

 

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5. Wen kann ich als Erblasser zum Erben bestimmen?

In seinem Testament kann der Erblasser zu seinem Erben bestimmen: 

  • jede natürliche Person, die im Erbfall die mindestens gezeugt ist und lebend geboren wird; noch lebt; als Nacherbe nicht einmal gezeugt sein muss;
  • jede juristische Person, sofern sie rechtsfähig ist (z.B. Verein, GbR, oHG, KG); 
  • sogar eine Stiftung, die erst nach dem Tode des Stifters anerkannt wird (§ 84 BGB). 

Der Erblasser kann eine Person zum Alleinerben berufen oder mehrere Personen (Miterben) zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen (Erbteile). 

6. Wer kann nicht als Erbe berufen werden?

Die Einsetzung bestimmter Personen oder Einrichtungen als Erbe ist kraft Gesetzes unwirksam, insbesondere von: 

  • Trägern und Bediensteten von Alten- und Pflegeheimen, 
  • Notaren, die an der Verfügung von Todes wegen mitgewirkt haben, ihren Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen. 

Kein Verstoß stellt es dagegen dar, seinen Betreuer zum Erben einzusetzen. 

Ein Verstoß gegen beamten- und tarifrechtliche Verbotsvorschriften dürfte ebenfalls nicht (zwingend) zur Unwirksamkeit der Erbeinsetzung eines Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst führen (so der BGH zu § 10 BAT). 

7. Wie kann ich im Testament Ersatzerben bestimmen?

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein als Erbe Benannter vor oder nach dem Erbfall wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen, als sog. Ersatzerben (§ 2096 BGB). 

Es kann nur jedem Testator angeraten werden, sich bei Errichtung eines Testaments genau zu überlegen, wer als „Ersatz“ erben soll, falls der angedachte Erbe etwa zuvor versterben oder gar die Erbschaft ausschlagen sollte. 

Der Ersatzerbe wird immer nur dann – hilfsweise – Erbe, wenn der ursprüngliche Erbe nicht zur Erbfolge gelangt.  

 

  Ersatzerbe - Bedeutung und Erklärung

Die ausdrückliche Einsetzung eines Ersatzerben soll vor allem verhindern, dass  

  • erst durch ergänzende Testamentsauslegung oder  
  • gesetzliche Auslegungsregeln ein Erbe bestimmt werden muss oder  
  • es zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge kommt, bei der heute noch unklar ist, bei wem letztlich Ihr Vermögen ankommt.

Natürlich kann der Erblasser auch Ersatz-Ersatzerben bestimmen. 

Dasselbe gilt übrigens auch für Ersatzleute als Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte. 

Beispiel einer Ersatzerben-Klausel:

Zu meinem Erben berufe ich meinen Sohn S, ersatzweise für den Fall, dass dieser vor oder nach dem Erbfall wegfallen sollte, meine Nichte N, wiederum ersatzweise deren Kinder zu gleichen Teilen.

8. Was ist eine Vor- und Nacherbschaft?

Der Erblasser kann in seinem Testament anordnen, dass mehrere Erben nicht nebeneinander, sondern zeitlich nacheinander erben sollen. Danach wird der Nacherbe erst dann Erbe, nachdem ein anderer vor ihm Erbe gewesen ist, nämlich der Vorerbe. 

Beide sind Erben desselben Erblassers und desselben Nachlasses. 

Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge hat erhebliche Konsequenzen und Beschränkungen für den Vorerben. 

Muster für die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft

"Ich, Petra Mustermann, geboren am 01.01.1950, setze meinen Ehemann Peter Mustermann zu meinem Vorerben ein. Nacherben beim Ableben meines Ehemanns Peter Mustermanns sind meine Söhne Max und Moritz Mustermann zu gleichen Teilen."

  Vor- und Nacherbschaft - Weitere Informationen

9. Kann ich in meinem Testament Auflagen anordnen – und was gilt, wenn die Auflage nicht beachtet wird?

Der Erblasser kann in seinem Testament den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne dem Begünstigten ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).  Als Auflage kann z.B. die Verpflichtung zur Grabpflege, Übernahme bestimmter Kosten oder die Versorgung eines Tieres angeordnet werden. 

Beachtet der mit einer Auflage Beschwerte die Auflage nicht, dann kann die Erfüllung nicht von dem Begünstigten gerichtlich durchgesetzt werden, wohl aber von demjenigen, der an die Stelle des Beschwerten treten würde, würde dieser wegfallen (also vom sog. „Neid-Erben“). 

Muster für eine Auflage im Testament:

Dem Testierenden sind im Testament kaum Grenzen gesetzt, wenn es um Auflagen geht. Eine Auflage im Testament könnte beispielsweise folgendermaßen lauten:

"Ich mache es meinem Erben zur Auflage, sich persönlich um das Wohlergehen meines Hundes Benno zu kümmern."

10. Kann ich die Erbeinsetzung oder sonstige Zuwendung von Bedingungen abhängig machen?

Der Erblasser kann in seinem Testament jede Zuwendung von aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abhängig machen. 

Solche Bedingungen stehen allerdings stets unter dem Vorbehalt, dass sie nicht gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten verstoßen und damit nichtig sind.

Weitere Fragen und Antworten

Was ist ein Vorausvermächtnis und was eine Teilungsanordnung?

Abweichend von dem Grundsatz, dass der Erbe in das gesamte Vermögen des Erblassers nachfolgt (Gesamtrechtsnachfolge), kann der Erblasser durch Testament auch nur einzelnen Personen einzelne Nachlassgegenstände zuweisen.

Dies kann (nur!) durch Vermächtnis oder Teilungsanordnung geschehen. 

Bei einem Vermächtnis wendet der Erblasser dem Bedachten das Recht zu, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern (§ 2174 BGB).

Das Vermächtnis ist Nachlassverbindlichkeit, sofort fällig und von den Erben vor der Auseinandersetzung zu erfüllen. 

Ein Vermächtnis an einen Miterben nennt man Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB), denn der bedachte Erbe kann die Leistung des Gegenstands schon im Voraus, also vor und unabhängig von der Erbauseinandersetzung verlangen. 

Der Erblasser kann aber auch durch sog. Teilungsanordnungen direkt Einfluss auf die Art und Weise der Erbauseinandersetzung nehmen, indem er z.B. anordnet, wie der Nachlass unter den Erben aufzuteilen ist.  

Wesentlicher Unterschied ist, dass es bei einer Teilungsanordnung zu keiner Vermögensverschiebung unter den Erben kommen kann, da derjenige, der durch die Teilungsanordnung mehr erhielte als ihm nach seiner Erbquote zukäme, zu einem Wertausgleich verpflichtet ist. 

Beim Vorausvermächtnis kann der Begünstigte hingegen den Mehrwert behalten, ohne einen Ausgleich leisten zu müssen. 

Wesentliches Abgrenzungskriterium ist daher der Begünstigungswille des Erblassers bei Testamentserrichtung.

Ist es sinnvoll, im Testament Testamentsvollstreckung anzuordnen?

Video

In diesem Video informiert Sie Thomas Maulbetsch, Fachanwalt für Erbrecht aus Obrigheim, zum Thema Testamentsvollstreckung im Testament.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung und Benennung eines Testamentsvollstreckers empfiehlt sich insbesondere bei Nachlässen 

  • mit Immobilien und größeren, unübersichtlichen Vermögen;

  • mit Unternehmen und Beteiligungen;

  • mit potentiell streitgeneigten Erben;

  • mit unterschiedlich zu erfüllenden Vermächtnissen oder Teilungsanordnungen;

  • mit schutzbedürftigen, insb. minderjährigen Abkömmlingen oder 

  • mit behinderten oder anderen „bedürftigen“ Erben, wenn der Zugriff des Staates auf die Erbschaft verhindert werden soll. 

 

Wie erfolgt eine Enterbung im Testament?

Eine Enterbung ist der Ausschluss einer Person von der gesetzlichen Erbfolge durch eine Verfügung des Todes wegen (Testament oder Erbvertrag).

Die Enterbung kann konkludent und mittelbar einfach dadurch erfolgen, dass der Erblasser abweichend von der gesetzlichen Erbfolge verfügt, also einen anderen als den gesetzlichen Erben einsetzt. 

Der Erblasser kann sich aber auch darauf beschränken, einzelne Personen von der Erbfolge auszuschließen, ohne einen Erben zu bestimmen (Negativtestament; § 1938 BGB); dann gilt die gesetzliche Erbfolge mit Ausnahme des Ausgeschlossenen. 

Beispiel für eine Enterbung im Testament:

"Hiermit bestimme ich, Petra Mustermann, geboren am 01.01.1950, meinen Mann Peter Mustermann zu meinem Alleinerben. Meine Söhne Max und Moritz Mustermann enterbe ich."

Können Eltern durch Testament über das Sorgerecht verfügen und einen Vormund für ihre minderjährigen Kinder bestimmen?

Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und stirbt ein Elternteil, dann steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil allein zu (§ 1680 Abs. 1 BGB).

Stirbt der allein sorgeberechtigte Elternteil, kann das Familiengericht dem anderen Elternteil die elterliche Sorge übertragen.

Sterben beide Elternteile, so dass minderjährige Kinder nicht mehr unter elterlicher Sorge stehen, dann hat das Familiengericht einen Vormund zu bestimmen.

Hier haben Eltern das Recht, für ihre minderjährigen Kinder durch Testament einen Vormund zu benennen.

Diese Verfügung wird in neuerer Zeit fälschlich als Sorgerechtsverfügung bezeichnet. Tatsächlich kann mit dem Testament nämlich nicht verfügt werden, wem das Sorgerecht zufallen soll, sondern nur eine Person benannt werden, die vom Familiengericht zum Vormund bestellt werden soll. Unter den Voraussetzungen des § 1778 BGB oder nach einer Kindeswohlprüfung kann das Familiengericht die benannte Person übergehen.

Die Eltern können auch bestimmte Personen als Vormund ausschließen.

Wie ein Fachanwalt für Erbrecht Ihnen dabei helfen kann, Ihr Testament rechtsgültig, sinnvoll und Ihrem Willen entsprechend zu gestalten:

Bei einem Fachanwalt für Erbrecht erhalten Sie im Hinblick auf das Testament schreiben unter anderem in folgenden Punkten Unterstützung:

  • Einhaltung aller Formalien

  • Eindeutige Bestimmung eines oder mehrerer Erben

  • Anordnung von Auflagen  (Teilungsanordnungen, etc.)

  • Vorausvermächtnis

  • Anordung einer Testamentsvollstreckung zur Verhinderung von Streitigkeiten in Familien

Ob handschriftliches oder öffentliches (notarielles) Testament:  Mithilfe eines Erbrechtsexperten in Ihrer Nähe finden Sie nicht nur einen sicheren Aufbewahrungsort und gewährleisten eine leichte Auffindbarkeit Ihres Testaments im Todesfall, sondern stellen in jedem Fall sicher, dass Ihr Testament eindeutig ist, keine fehlerhaften und zweideutigen Bestimmungen enthält und dass den von Ihnen eingesetzten Erben kein Anlass  für Streitigkeiten und Spannungen gegeben wird. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin, um Ihren letzten Willen zu Lebzeiten rechtssicher festzuhalten.

 

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