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26.1.2005

Zustimmungspflicht eines OHG-Gesellschafters zur Vorwegnahme einer Todesfall-Nachfolgeregelung

Der BGH hat November 2004 entschieden, dass der Gesellschafter einer OHG in Ausnahmefällen verpflichtet sein kann, einer Regelung zuzustimmen, die zu einer Nachfolgeregelung führt, die nach dem Gesellschaftsvertrag eigentlich erst im Fall seines Todes zum Tragen kommen soll. Verlangt ein Mitgesellschafter und Geschäftsführer aus Alters- oder Krankheitsgründen die Vorwegnahme dieser Nachfolgeregelung, können die Mitgesellschafter aufgrund ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet sein.

Voraussetzung ist einerseits, dass die Vorsorge für die Zukunft des Unternehmens dies erfordert (Urteil vom 08.11.2004, Az.: II ZR 350/02). Nicht entscheidend für die Annahme einer Zustimmungspflicht ist, ob der betreffende Gesellschafter noch in der Lage ist, seine Aufgaben innerhalb der Gesellschaft zu erledigen. Alleine die Tatsache, dass jemand fortgeschrittenen Alters ist, begründet die Gefahr, dass er von einem Tag auf den anderen ausfällt und so eine �Lücke� in der Geschäftsführung entsteht, die nicht ohne weiteres und sofort ausgeglichen werden könnte. Dies birgt Gefahren für die Unternehmensfortführung.

Andererseits kann dies nur gelten, wenn die Zustimmung für die anderen Gesellschafter zumutbar ist. Zumutbar soll dies immer dann sein, wenn ein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht.



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