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Erbrecht in Griechenland

Das Erbrecht in Griechenland weist grundsätzlich einige Parallelen zum Deutschen Erbrecht auf, unterscheidet sich aber auch in wichtigen Fragen und Details.  Zudem kann sich die praktische Anwendung je nach Region und Zuständigkeit unterscheiden. Dieser Artikel soll einen grundlegenden Einblick in für den Mandanten wichtige  Verfahren und Fragen des griechischen Erbrechts geben. 

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Autor dieser Seite:

Vassilis Gerold Karkazis
Rechtsanwalt für Erbrecht in Athen, Griechenland

1. Wer erbt nach griechischem Recht, wenn kein Testament vorhanden ist?

Wenn kein Testament errichtet wurde, erfolgt die Nachlassverteilung aufgrund der Regelungen der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge beruht auch in Griechenland auf dem Verwandtenerbrecht, sodass nur die nächsten Verwandten des verstorbenen Erblassers von Gesetzes wegen als Erben eingesetzt werden. Dabei gibt das griechische Zivilgesetzbuch (ZGB) die Rangfolge der gesetzlichen Erben vor.  

  • Wie auch im deutschen Erbrecht werden Erben der niedrigsten Ordnung vorrangig behandelt, so dass entferntere Verwandte nur dann zur Erbfolge berufen werden, wenn keine Erben der vorhergehenden Ordnung existieren.
  • Innerhalb der einzelnen Ordnungen gilt zudem das Stammesprinzip, wodurch ein existierender Erbe alle anderen Angehörigen seines Stammes von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt.
  • Es gibt insgesamt sieben bzw. sechs Ordnungen (je nach Betrachtungsweise). Die erste Ordnung beinhaltet sämtliche Abkömmlinge des Erblassers. Die zweite Ordnung umfasst die Eltern und deren Abkömmlinge, während die Großeltern und ihre Abkömmlinge in der dritten Ordnung aufgeführt sind. 

Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt aber nicht nur die zuvor genannten Blutsverwandten des verstorbenen Erblassers, sondern räumt auch dem überlebenden Ehegatten gem. Art 1820 ZGB ein Erbrecht ein. In welcher Höhe dieser am Nachlass beteiligt wird, hängt davon ab, neben welchen anderen Erben dieser erbt. Diese Vorschrift gilt mittlerweile auch für die eingetragenen Lebenspartner.

  • Hinterlässt der Erblasser neben dem Ehegatten auch Kinder oder andere Abkömmlinge (erste Ordnung), steht dem überlebenden Gatten ein Viertel des Nachlasses zu.
  • Falls keine Abkömmlinge, aber Erben der zweiten bis vierten Ordnung miterben, erhält der Ehepartner die Hälfte des Nachlassvermögens. Darüber hinaus stehen ihm grundsätzlich der gemeinsame Hausrat und z.B. das gemeinsam genutzte Auto zu.
  • Soweit es keine Erben der 1. - 4. Ordnung gibt, steht dem überlebenden Ehegatten gem. Art. 1821 ZGB der gesamte Nachlass zu. 

Ein geschiedener Ehegatte und ein Partner aus einer zu Lebzeiten aufgelösten eingetragenen Lebenspartnerschaft bleiben bei der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt.

2. Wie errichtet man nach griechischem Erbrecht ein Testament?

Neben der gesetzlichen Erbfolge existiert in Griechenland selbstverständlich auch das Testament als Möglichkeit der Erbeinsetzung. Die verschiedenen Testamentsarten haben unterschiedliche Formvoraussetzungen.

  • Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser bzw. Testator komplett handschriftlich verfasst sein und dessen Unterschrift tragen. Es kann bei einem Notar hinterlegt werden, wobei der Erblasser jederzeit berechtigt ist, die Herausgabe des Testaments zu verlangen, ohne dass dies als Widerruf des Testaments anzusehen ist.
  • Das notarielle oder „öffentliche“ Testament muss von einem Notar im Beisein von drei Zeugen aufgenommen werden. Alternativ genügt auch ein Zeuge, sofern zwei Notare anwesend sind, um die letztwillige Verfügung zu beurkunden.
  • Das sogenannte „geheime Testament” wird vom Erblasser ausgefertigt und in einem verschlossenen Umschlag einem Notar in Gegenwart von drei Zeugen oder eines zweiten Notars und eines Zeugen übergeben. Es muss vom Erblasser selbst unterschrieben, aber nicht notwendig von ihm (handschriftlich) geschrieben sein. 
  • Zudem ist insbesondere an Bord von Schiffen und im Militäreinsatz das sogenannte außerordentliche oder Nottestament möglich.

In Griechenland gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind deshalb im Gegensatz zu Deutschland grundsätzlich nach griechischem Recht unwirksam. Über mögliche Ausnahmen auf europarechtlicher Basis wird unter dem Punkt der länderspezifischen Besonderheiten näher eingegangen.

3. Gibt es nach griechischem Recht einen Pflichtteil?

Wie auch in Deutschland und vielen anderen europäischen Rechtsordnungen wird die Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt.

Im Gegensatz zu Deutschland, wo der Pflichtteilsberechtigte nur Inhaber eines schuldrechtlichen Anspruchs gegen die Erben ist, wird der Pflichtteilsberechtigte in Griechenland mit Eintritt des Erbfalls grundsätzlich Miterbe. Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich auf die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils.

Der überlebende Ehegatte, die eingetragenen Lebenspartner, sowie die Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers bilden die erste Gruppe des pflichtteilsberechtigten Personenkreises. Die zweite Gruppe der Pflichtteilsberechtigten bilden die Eltern des Erblassers und auch hier der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner.

Gem. 1829 ZGB ist grundsätzlich jede Belastung des Rechts auf den Pflichtteil in einem Testament, so zu werten als „sei sie nicht geschrieben worden“, sofern sie sich auf den Pflichtteil bezieht.

Will ein pflichtteilsberechtigter Erbe seine Ansprüche nicht geltend machen und auf seine Beteiligung am Nachlass verzichten, gibt der griechische Gesetzgeber ihm nach dem Tod des Erblassers die Möglichkeit dazu. Ein solcher Pflichtteilsverzicht unterliegt keiner Form.

Gem. 1829 ZGB ist grundsätzlich jede Belastung des Rechts auf den Pflichtteil in einem Testament, so zu werten als „sei sie nicht geschrieben worden“, sofern sie sich auf den Pflichtteil bezieht. 

4. Werden in Griechenland lebzeitige Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt?

Die Berechnung des Pflichtteilanspruchs wegen Schenkungen erfolgt auf Grundlage des Wertes des Erbschaftsvermögens zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Abgezogen werden Schulden, die Bestattungskosten und die Kosten für die Ausstellung eines Vermögensverzeichnisses.

Gemäß der Bestimmung von Art. 1831 Abs. 2 ZGB, welche die Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs betrifft, wird auch dasjenige Vermögen zum Erbschaftsvermögen gerechnet, welches der Erblasser zu Lebzeiten in den letzten 10 Jahren vor seinem Tode einem der Erbberechtigten als Schenkung oder auf andere Weise unentgeltlich übertragen hat.

Allerdings besteht die Möglichkeit von Anstandsschenkungen, die dann nicht zur Erbmasse gerechnet werden, wenn es sich um eine allgemein anerkannte soziale oder gesellschaftliche Verpflichtung handelt, eine solche unentgeltliche Zuwendung durchzuführen. Hier soll aber nach höchstrichterlicher Entscheidung nicht die Pflege der Eltern durch die Kinder als Grund für eine solche angeführt werden können, weil die Kinder zu dieser Pflege grundsätzlich gesetzlich verpflichtet sind. Solche Schenkungen sollten für jeden Einzelfall möglichst vorher überprüft werden.

Jede unentgeltliche Zuwendung des Erblassers, die für die Erbmasse Berücksichtigung hätte finden müsste, kann aufgehoben werden, wenn die zum Zeitpunkt des Todes des Erben bestehende Erbmasse nicht ausreichend ist, um den Pflichtteilsanspruch zu befriedigen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann gegen den Beschenkten oder dessen Erben die Rückgängigmachung der unentgeltlichen Zuwendung bzw. Schenkung gerichtlich einfordern. Zu beachten ist, dass dieser Klageanspruch grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers verjährt.

5. Wie setzt man sein Erbrecht in Griechenland durch?

Im Gegensatz zu der gesetzlichen Erbfolge ist bei der testamentarischen Erbfolge eine Testamentseröffnung erforderlich. Bei der gesetzlichen Erbfolge hingegen kann es praktisch notwendig sein ein Erbscheinerteilungsverfahren durchzuführen, insbesondere wenn es sich um Vermögen des Erblassers auf Bankkonten oder Depots handelt.

Vorliegend werden einige der wichtigsten Klagemöglichkeiten zur Durchsetzung von Erbrechten aufgeführt. 

  • Die Erbberechtigten können gem. Art. 1871 ff. ZGB Klage auf Herausgabe der Erbschaft und Feststellung der Erbberechtigten stellen. Zudem können die Erben als Eigentümer gegen Dritte auf Herausgabe von Erbschaftsgegenständen gem. Art. 1094 ZGB klagen und die sonstigen sich aus der Rechtsnachfolge ergebenden Klagen z.B. wegen ungerechtfertigter Bereicherung, Schadensersatzplicht usw. gegenüber dem Erblasser gegen die Schädiger erheben.
  • Die Pflichtteilsberechtigten können ihr Pflichtteilsrecht im Wege einer Erbschaftsklage gem. Art. 1871 ff. ZGB durchsetzen. Damit begehrt der Pflichtteilsberechtigte wahlweise die Anerkennung seines Erbrechts oder die Herausgabe der Erbschaft entsprechend der Höhe des Pflichtteils oder einzelner Erbschaftsgegenstände. Mit der Pflichtteilsergänzungsklage kann zudem gegen vom Erblasser zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkungen vorgegangen werden, falls diese ein Pflichtteilsrecht beeinträchtigen.
  • Bei Täuschung, Drohung oder Betrug des Erblassers besteht zudem die Möglichkeit, Klage auf (Teil)Unwirksamkeit des eigenhandschriftlichen Testamentes gem. Art. 1718, 1721 ZGB zu stellen. 

6. Wie erfolgt in Griechenland die Eintragung des Erben im Grundbuch?

Wenn eine Immobilie Gegenstand der Erbschaft ist, muss der Erbe den Nachweis der Erbenstellung in das Grundstücksregister eintragen lassen. Für eine Eintragung im Grundbuch bzw. dem sogenannten Hypothekenamt (wo ein Grundbuch noch nicht existiert), ist in Praxi grundsätzlich eine notariell beurkundete Erbschaftsannahme, die Vorlage eines Erbscheins oder das europäische Nachlasszeugnis erforderlich.

Jeder Beteiligte (Erbe, Vermächtnisnehmer, Treuhänder, Testamentsvollstrecker, Nachlassgläubiger, Nachlasserwerber) kann im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens einen Erbschein beantragen. Der von dem Mandanten beauftragte Rechtsanwalt erledigt alle notwendigen rechtlichen Schritte und Vorarbeiten für den Erbscheinsantrag, der beim Gericht eingereicht und dort ausgehängt werden muss.

Erfolgt innerhalb einer Frist von 10 Tagen keine Intervention eines Dritten, entscheidet gemäß dem neuen Gesetz 5095/2024 über die Ausstellung des Erbschein grundsätzlich nicht mehr das Gericht selbst sondern der nächste Rechtswalt aus einer besondere Liste am Ort des Nachlassgerichts. Dieser Rechtsanwalt soll nach der Regelung dieser neuen Regelung de facto die Arbeit des Gerichtes ersetzten. Er darf unter Androhung von Strafe deshalb auf keinen Fall in irgendeiner Weise als Berater oder Rechtsanwalt in der Sache tätig geworden sein. Im Falle einer Intervention entscheidet das Gericht selbst.

Wie sich diese neue sehr kurzfristig eingeführte Regelung in der Praxis bewährt und ob erneute Anpassungen erfolgen, muss sich erst noch erweisen. Die Kosten allein für die Ausstellung des Erbscheins durch das Gericht und jetzt durch den Rechtsanwalt vor Ort betragen nach der neuen Regelung ca. 280 Euro zuzüglich MwSt. Das Honorar für den von dem Mandanten beauftragten Rechtsanwalt muss individuell vereinbart werden.

Für eine im Erbschein als Erbe, Vermächtnisnehmer, Treuhänder oder Testamentsvollstrecker bezeichnete Person gilt die Annahme, dass sie über die im Erbschein genannten Rechte und Befugnisse verfügt. Diese Annahme kann angefochten werden. Der Erbschein besitzt Beweiskraft. Dritte, die gutgläubig Rechtsgeschäfte mit der im Erbschein als Erben bezeichneten Person tätigen, genießen deshalb besonderen Schutz.

Wenn eine Immobilie Gegenstand der Erbschaft ist, muss der Erbe den Nachweis der Erbenstellung in das Grundstücksregister eintragen lassen. Für eine Eintragung im Grundbuch bzw. dem sogenannten Hypothekenamt (wo ein Grundbuch noch nicht existiert), ist in Praxi grundsätzlich eine notariell beurkundete Erbschaftsannahme, die Vorlage eines Erbscheins oder das europäische Nachlasszeugnis erforderlich.

7. Wann fallen Erbschaftsteuern an und wie hoch sind sie?

Innerhalb von 9 Monaten nach dem Erbfall muss eine Erbschaftssteuererklärung eingereicht werden. Wenn die Erben im Ausland leben oder Erblasser dort verstoben ist, gilt grundsätzlich eine Jahresfrist.

Steuerpflichtig ist für Steuerinländer der gesamte Erwerb, auch wenn sich der Nachlass im Ausland befindet. Bei Steuerausländern erstreckt sich die Steuerpflicht grundsätzlich nur auf in Griechenland befindliches Vermögen. Die Erwerbe unterliegen unterschiedlichen Steuersätzen von 1 – 40 %, welche sich nach den Verwandtschaftsverhältnissen und dem zu versteuernden Wert richten. Dabei werden die Erwerber in drei unterschiedliche Steuerklassen eingeteilt. 

  • Steuerklasse A umfasst den überlebenden Ehegatten, die Kinder, nichteheliche Kinder der Mutter, Enkel, Eltern und Großeltern.
  • Steuerklasse B umfasst Großeltern „zweiten oder höheren Grades“, Urenkel, nichteheliche Kinder des Vaters, Geschwister, Neffen und Nichten, Kinder früherer Ehen, Stiefmutter oder Stiefvater, Schwiegerkinder und Schwiegereltern und
  • Steuerklasse C sonstige Verwandte und Dritte.

Es gibt Steuerfreibeträge, 

  • welche bei Kategorie A grundsätzlich 150.000 Euro betragen, wobei Ehepartner nach 5 Jahren Ehe bzw. den Kindern ein Freibetrag von 400.000 Euro zustehen kann. Die Besteuerung beläuft sich hier zwischen 1 % und 10 % je nach Vermögen.
  • Bei Kategorie B liegt der Freibetrag bei 30.000 Euro bzw. die Erbschaftssteuer liegt zwischen 5 % und 20 %.
  • Bei Kategorie C grundsätzlich 6.000 Euro. bzw. die Erbschaftssteuer beläuft sich  zwischen 20 und 40 %.  

Zu beachten ist das bei einer Scheckung zu Lebzeiten von Eltern an Ihre Kinder bzw. an Ehegatten oder Großeltern an ihre Enkelkinder ein Freibetrag von jeweils 800.000 Euro gewährt werden kann.

Da zwischen Deutschland und Griechenland ein Doppelbesteuerungsabkommen für das bewegliche Vermögen besteht, werden in Deutschland bereits gezahlte Erbschaftssteuern von den griechischen Steuerbehörden anerkannt und angerechnet.

Für Griechenland gilt besonders zu beachten, dass die praktische Ausführung und Anwendung von Regelungen sich nicht selten von der Theorie unterscheiden kann und es deshalb besonders wichtig ist vertrauensvollen und erfahrenen Rat einzuholen, um sich Zeit, Kosten und ggf. auch einiges an Ärger zu ersparen.

8. Nachlass ausschlagen oder Haftung beschränken: Was tun bei überschuldetem Erbe in Griechenland?

Dem Erben fällt die Erbschaft grundsätzlich unmittelbar und von Gesetzes wegen mit dem Tod des Erblassers an. Der Erbe hat allerdings die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Die Erbschaftsausschlagung ist ein einseitiges, formbedürftiges, unwiderrufliches bedingungs- und befristungsfeindliches Rechtsgeschäft, welches förmlich vor dem Sekretär der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes zu erklären ist. Dabei kann der Erbe auch vertreten werden, wenn der Vertreter seine Vertretungsberechtigung durch Vorlage einer notariell beurkundeten Spezialvollmacht nachweisen kann. Die Frist zur Ausschlagung beträgt vier Monate ab Kenntnis des Erbfalls bzw. ab Kenntnis vom Grund der Erbenstellung. Die Frist verlängert sich auf ein Jahr, soweit der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe von dem Erbfall erfuhr, während er sich im Ausland aufhielt.

Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt, also mit dem Nachlass und dem Eigenvermögen, es sei denn, er nimmt die nur als Erbschaft „Inventarerbe“ an, was bedeutet, dass die Haftung des Erben auf das übernommene Nachlassvermögen beschränkt ist. Die Haftungsbeschränkung durch die Annahme mit der sogenannten „Rechtswohltat des Inventars“ setzt voraus, dass der Erbe berechtigt ist, die Erbschaft auszuschlagen.

9. Wie finde ich einen Rechtsanwalt für meinen Erbfall mit Bezug zu Griechenland?

Ihr deutschsprachiger NDEEX Experte Vassilis Gerold Karkazis in Athen (+30 210 825 932 24), der als Rechtsanwalt in Griechenland und in Deutschland zugelassen ist, berät Sie gerne zu Ihren Erbfall mit Bezug zu Griechenland. Er verfügt auch über ein Netzwerk von Erbrechtsexperten in Deutschland bzw. Europa, mit denen er vertrauensvoll zusammenarbeitet, wenn Verfahren oder Steuern außerhalb Griechenlands eine Rolle spielen.

Alternativ haben auch die deutsche Botschaft in Athen und das Generalkonsulat in Thessaloniki jeweils Verzeichnisse über deutschsprachige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zusammengestellt.

10. Welche Besonderheiten weist das griechische Erbrecht gegenüber dem deutschen Erbrecht auf?

Sehr umstritten ist, wie gemeinschaftliche Testamente in Griechenland rechtlich zu bewerten sind. Das in Deutschland bekannte „Berliner Testament“, bei dem sich Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und schließlich ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben bestimmen, ist in Griechenland grundsätzlich unwirksam. Der griechische oberste Gerichtshof hält gegenseitige Testament mit einer solchen Bindungswirkung in seiner bisherigen Rechtsprechung für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. 

Heute sollte die Rechtslage aufgrund der europäischen Erbrechtsverordnung (EUErbVO) jedoch grundsätzlich anders zu bewerten sein. Nach wohl herrschender Meinung ist die Wirksamkeit von Erbverträgen und gegenseitigen Testamenten wie dem Berliner Testament nach Art. 25 der EUErbVO zu beurteilen. 

Danach ist hinsichtlich der Zulässigkeit auf das Testament das Recht anzuwenden, dass bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments gelten würde und nicht das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt des Todes. Die materielle Wirksamkeit richtet sich nach einer der in Frage kommenden Rechtsordnungen, nämlich derjenigen zu der der Erbvertrag oder das gemeinschaftliche Testament die engste Verbindung hat. Hier dürften neben einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt oder einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit insbesondere auch der Ort der Errichtung und der Ort, wo sich der überwiegende Nachlass befindet, gehören. 

Zudem können die Parteien für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen ihres Erbvertrags, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, ein Recht im Testament wählen und festlegen. Das bedeutet, dass die Ehepartner das Recht der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten wählen können, auch wenn der andere Ehepartner eine andere Staatsangehörigkeit hat. Die Rechtswahl betrifft aber nur die Frage, ob und wie ein solches gemeinschaftliches Testament überhaupt geschlossen und wieder aufgehoben werden kann bzw. welche Bindungswirkung es für die Beteiligten hat und nicht die anderen erbrechtlichen Fragen wie z.B. zum Pflichtteil oder die gesetzliche Erbfolge. 

Zusammenfassend gibt es also Lösungen für die Erstellung gemeinschaftlicher Testamente auf Basis europäischer Vorgaben, eine umfassende Beratung ist aufgrund der komplizierten Rechtslage aber unabdingbar. 

In der griechischen Rechtsordnung sind registrierte Lebenspartnerschaften zwischen Partnern des gleichen Geschlechtes anerkannt und ihnen werden bezüglich des Erbrechts Rechte verliehen, die denen von Ehepartnern entsprechen. 

Von praktischer Relevanz ist erfahrungsgemäß auch, dass bei einem gemeinsamen Konto der Mitinhaber per Gesetz grundsätzlich alleiniger Berechtigter wird, die auf dem Konto befindlichen Beträge also nicht in die Erbmasse fallen. Hier müsste der berechtigte Erbe, wenn er nicht gleichzeitig Mitinhaber des Kontos ist, ggf. in einem gerichtlichen Verfahren darlegen und beweisen, dass die auf dem Konto befindlichen Beträge gerade nicht unter die gesetzliche Regelung fallen.

Das seit 80 Jahren in wesentlichen Teilen fast unverändert gebliebene Erbrecht in Griechenland erlebt gerade einen erheblichen Wandel, bei dem es z.B. in Zukunft auch vorgesehen sein soll, gemeinschaftliche Testamente zu errichten oder auch die Stellung von lange getrenntlebenden „formalen Ehepartnern“ zugunsten des aktuellen Partners gesetzlich zu stärken. Auch das Erbrecht von Eltern soll eingeschränkt werden oder für lange brach liegende Nachlässe ein Ausschluss des Erbrechts statuiert werden, was vor allem Erben aus dem Ausland betreffen dürfte. 

Aufgrund der Besonderheiten im griechischen Recht, Grundbuch und Bankenwesen und der unterschiedlichen praktischen Handhabung von Regelungen ist im Erb- und Immobilienfragen eine Beratung und Betreuung des Rechtsanwalts ihres Vertrauens anzuraten, um ungewollte Ergebnisse oder finanzielle Einbußen abzuwenden.

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