Opas "Enkelsparbuch"
Legt der Großvater ein Sparbuch auf den Namen eines minderjährigen Enkels an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, so will der Großvater über das Sparguthaben bis zu seinem Tode verfügen können. Dies hat der BGH gerade bestätigt (BGH, Urteil vom 18. 1. 2005 - X ZR 264/02). Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Eltern für jedes ihrer zwei Kinder ein Sparbuch anlegten. Als Kontoinhaber waren die Enkelkinder im Sparbuch eingetragen. Auf diese Konten überwies der Großvater dann jeweils 25.000 Euro. Der Großvater erhielt die Sparbücher und eine von den Eltern ausgestellte Vollmacht, die ihn ermächtigte über die Sparkonten der Enkel zu verfügen. Später löste er die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich. Nachdem die Enkelkinder - inzwischen volljährig - von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben die ihrem Großvater erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 25.000 Euro. Landgericht und Oberlandesgericht verurteilten den Großvater, weil er ungerechtfertigt bereichert sei und als Nichtberechtigter über die Sparkonten verfügt habe.
Der BGH sah dies - zu Recht - anders: Typischerweise sei, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will.
Der Großvater habe für die Enkelkinder die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er habe sich darüber hinaus von den Eltern der Enkel gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Enkel zu verfügen. Die Enkel ihrerseits wussten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Großvater auch behauptet habe.