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31.8.2005

Pflichtteil kann erst nach dreißig Jahren verjähren

Pflichtteil kann erst in 30 Jahren verjähren
Frage: Mein Vater V ist vor 15 Jahren verstorben. Alleinerbe wurde mein Bruder B, gegen den ich meinen Pflichtteil (1/4) durchgesetzt habe. Erst jetzt habe ich erfahren, dass V acht Jahre vor seinem Tod dem B auch noch ein Grundstück über 300.000 � geschenkt hat. Kann man da noch was machen ?
Antwort: Grundsätzlich verjähren Pflichtteilsansprüche in drei Jahren; aber erst von dem Zeitpunkt an, von dem Sie vom Tod ihres V. wissen und die Verfügung kenn, die Sie benachteiligt. Von der Grundstücksschenkung als Verfügung haben Sie erst jetzt, also 15 Jahre nach dem Tod des V erfahren. Da noch keine dreißig Jahre seit seinem Tod verstrichen sind, können sie den Pflichtteil von 75.000 � noch geltend machen.
Tipp: Die Verjährungsvorschriften im Erbrecht sind kompliziert. Wir überprüfen die Verjährung gerne für Sie.



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