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2.5.2006

Nach dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz steht § 13a Abs. 4 ErbstG mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang - Revision zum BFH

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 16.6.2005, 4 K 1951/04 hatte zu entscheiden, ob § 13a Abs. 4 ErbStG mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht.

Der § 13a Abs. 4 ErbStG besagt, dass inländisches Betriebsvermögen im Erbfall einen Erbschaftsteuerfreibetrag von EUR 225.000,- sowie einen Wertabschlag von 35 % erhält. Das Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob dies auch für in Frankreich belegenen landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz einer in Deutschland lebenden deutschen Erblasserin gilt. Das Finanzgericht hat dies verneint. Weder die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 56 Abs. 1 EGV) noch die Niederlassungsfreiheit (Art 43 EGV) stehen der Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags und des Wertabschlags in § 13a Abs. 4 ErbStG auf das inländische Betriebsvermögen bzw. inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen entgegen.

Das Finanzgericht begründet dies damit, dass die Bewertungsvergünstigungen in § 13a ErbStG mit der Sozialgebundenheit des erworbenen Vermögens begründet werden. Diese Sozialgebundenheit könne nicht für sich im Ausland befindliches Vermögen gelten.

Dies stellt sicherlich eine Ungleichbehandlung und somit eine Diskriminierung im Sinne des Europarechts dar. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen BFH II R 35/05 geführt. Es bleibt spannend abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird. Anstoß für die europarechtliche Überprüfung der deutschen Erbschaftsteuernormen war die Rechtssache Barbier (EuGH, Urt. V. 11.12.2003, Rs. C-364/01, BFH/NV Beil. 2004, 105, DStRE 2004, 93, IStR 2004, 18, ZEV 2004, 78).



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