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19.2.2007

Was tun nach Karlsruhe?

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Erbschaftsteuer stellt sich die Praxis die Frage, wie man als möglicher Erblasser hierauf reagieren sollte. Fest steht, daß die bisherigen Regelungen des Bewertungsgesetzes bis zur Entscheidung des BVerfG Bestand haben, d. h. die bis dahin vorgenommenen Immobilienübertragungen stehen. Die steuerliche Bewertung kann nicht mehr geändert werden. Dies regelt § 176 der Abgabenordnung ausdrücklich. Allerdings könnte der Gesetzgeber das neue Bewertungsrecht rückwirkend bis zur Verkündung der Entscheidung des BVerfG in Kraft treten lassen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird er von dieser Möglichkeit voraussichtlich keinen Gebrauch machen. Völlig ausschließen kann man dies aber nicht. Wer Immobilien übertragen will,sollte dies deshalb jetzt tun. Er nimmt zumindest eine reale Chance wahr. Im Übrigen könnten die Vertragsparteien eines Übergabevertrages sich ein Rücktrittsrecht vom Vertrag vorbehalten für den Fall, dass eine höhere Steuer anfällt als sie nach dem alten Bewertungsgesetz angefallen wäre. Sollte es sich bei einer Neuregelung erweisen, dass noch weitere Möglichkeiten genutzt werden können, kann dieser Gestaltungsspielraum dann zusätzlich ausgeschöpft werden.

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