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19.6.2007

Verjährung aller Ansprüche im Buch "Erbrecht" des BGB nach 30 jahren, falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 18.4.2007 (IV ZR 279/05) einen jahrelangen Meinungsstreit beendet. Bisher wurde heftig darüber gestritten, ob neben "genuin erbrechtlichen" Ansprüchen - also Ansprüche das Erbrecht als solche betreffend - auch "strukturell schuldrechtliche" Ansprüche - also eigentlich schuldrechtliche Ansprüche wie beispielsweise die gegen den Testamentsvollstrecker - nach 30 Jahren verjähren. § 197 Absatz 1 Nr. 2 BGB gilt nach der Entscheidung des BGH für alle Ansprüche aus dem Buch 5 "Erbrecht" des BGB, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - wie zum Beispiel Pflichtteilsansprüche, die der 3jährigen Verjährung unterliegen.

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