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9.4.2009

Schadensersatzanspruch des Erben gegen den pflichtwidrig handelnden Testamentsvollstrecker für vom Gesetz abweichende Rechtsanwa

Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker in Heinsberg - Hans-Oskar Jülicher
Autor:

Hans-Oskar Jülicher

Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker in Heinsberg | Heinsberg

Jeder Erblasser kann im Rahmen einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen anordnen, dass sein Nachlass durch einen Testamentsvollstrecker abgewickelt oder verwaltet wird. Der Testamentsvollstrecker treffen nach den gesetzlichen Regelungen umfangreiche Verpflichtungen, insbesondere auch die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses über den Nachlass des Erblassers unverzüglich nach Amtsannahme, die Erstellung von Steuererklärungen etc.. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, macht er sich gegenüber dem Erben schadensersatzpflichtig.

Das OLG Koblenz hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein anwaltlich vertretene Erbe seine Rechtsanwaltskosten über die gesetzlichen Gebühren hinaus in mit dem Rechtsanwalt vereinbarter Höhe vom Testamentsvollstrecker ersetzt verlangen kann, hat dieser eine Pflichtverletzung begangen (NJW 2009, 1153).

Gerade im Rahmen der Betreuung erbrechtlicher Fälle sind die zu behandelnden Fragestellungen äußerst komplex und vielschichtig, darüber hinaus häufig von großer rechtlicher Schwierigkeit geprägt. Da der hohe zeitliche und fachliche Aufwand häufig über die gesetzlichen Gebühren nicht abgedeckt werden kann, werden in der Praxis oftmals Vergütungsvereinbarungen geschlossen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Testamentsvollstrecker sich nachhaltig geweigert, einen Nachlassverzeichnis zu errichten und damit Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben. Durch die Verfehlungen des Testamentsvollstreckers, der im folgenden auch entlassen wurde, musste der Erbe ohne Schaden, auch und insbesondere im Hinblick auf steuerliche Sachverhalte, befürchten.

Entgegen der ersten Instanz wurde dem Kläger in zweiter Instanz ein Anspruch in Höhe der tatsächlichen Rechtsanwaltskosten zugebilligt. Der Kläger und sein Anwalt hatten hier aufgrund der schwierigen und sehr komplexen Materie eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vergütungsvereinbarung geschlossen, die im Ergebnis zu hören Gebühren führte. Das Berufungsgericht sah den Ersatz all dieser Kosten als gerechtfertigt an, da es für die Abwicklung des Falles aufgrund seiner hohen Schwierigkeit erforderlich gewesen sein, einen Anwalt zu beauftragen mit Spezialkenntnissen im Erbrecht und Steuerrecht.

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