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21.8.2009

Bonuszahlung ist nicht immer vererblich

Jüngst hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Entscheidung zu einer Bonuszahlung getroffen, die erbrechtlich nur schwer nachvollziehbar ist:
Grundsatz: Vereinbarte der Erblasser mit seinem Arbeitgeber eine entgeltrelevante Zielvereinbarung, die von geschäftsjährlichen Zielen abhängt, ist dieser Bonusanspruch unvererblich, wenn der Erblasser vor Ablauf des Geschäftsjahres verstirbt.

Der Fall:
Der Erblasser arbeitete für eine Bank, welche überwiegend Kraftfahrzeuge für Privatkunden finanzierte. Der Verstorbene nahm dazu an einem Bonussystem der Bank teil, wobei dessen Bonushöhe von einer quantitativen und qualitativen Zielerreichung – bezogen auf das jeweilige Geschäftsjahr zum 31.12. – abhing.
Voraussetzung für die Bonuszahlung war weiterhin, dass zum Abschluss des Geschäftsjahres ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestand. Diese vertraglichen Absprachen waren formularmäßig niedergelegt und stellten eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
Der Erblasser verstarb am 3.12.2005. Der Alleinerbe verklagte im Wege der Stufenklage die Bank, Auskunft über die Höhe der Bonuszahlung für das Jahr 2005 zu geben und den sich nach der Auskunft ergebenden Bonusbetrag zu bezahlen. Sowohl das Arbeits- als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Auf die Revision der beklagten Bank hob das BAG die Vorinstanzen auf und wies die Klage ab.

Das BAG geht davon aus, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers am 3.12.2005 das Arbeitsverhältnis zum Abschluss des „Geschäftsjahres“, welches in der Zielvereinbarung als Anspruchsvoraussetzung vereinbart war, nicht mehr bestanden hat. Das Geschäftsjahr endete erst am 31.12.2005. Da das Arbeitsverhältnis wegen des Todes bereits zuvor beendet war, ist der Anspruch auf Bonuszahlung – und damit der den Zahlungsanspruch vorbereitende Auskunftsanspruch – noch nicht entstanden gewesen. Daher rechne dieser Anspruch nicht zum Nachlass, der gem. § 1922 BGB vom Kläger geerbt wurde.
Einen Verstoß gegen AGB – Vorschriften sieht das BAG darin nicht. Auch wenn die Bestandsklausel insoweit unwirksam ist, als sie den Anspruch auf Bonuszahlung an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis knüpft, bleibt als Anspruchsvoraussetzung wirksam, das Geschäftsjahr als Abrechnungszeitraum zu Grunde zu legen. Darin liegt keine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 I 1 BGB. Der Wille der Vertragsparteien, Jahresziele festzulegen, ist zu achten. Erst nach Ablauf der Zielperiode kann festgestellt werden, ob überhaupt und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer der zugesagte Bonus zusteht. Endet das Arbeitsverhältnis (auch durch Tod) vor Ende des Geschäftsjahres, ist die Ermittlung des bis dahin erzielten Geschäftsergebnisses, in der Regel nicht möglich.

Kritik: Die Entscheidung ist einem Erben vom Gerechtigkeitsdenken her kaum zu vermitteln. Immerhin hat der Erblasser Leistungen erbracht, die abgerechnet werden könnten. Andererseits achtet das BAG streng die Privatautonomie, wenn es die getroffene Bonusabrede bis zur letzten Konsequenz anwendet.
Arbeitnehmer, die auf Basis eines Bonussystems Leistungen zugesagt erhalten, sollten dringend darauf achten, dass die Bonuszahlung bereits dann im Arbeitsvertrag fällig gestellt wird, sobald die Zielvereinbarung tatsächlich, also unabhängig von dem für die Bonusberechnung maßgeblichen Abrechnungszeitraum, erreicht ist. Bestehende Arbeitsverträge sollten insoweit überprüft und angepasst werden.

BAG, Urteil vom 6.5.2009 – 10 AZR 443/08



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