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1.10.2009

Ausschlagung einer Erbschaft durch Sozialhilfeempfänger in der Regel sittenwidrig

Schlägt ein Sozialhilfeempfänger eine Erbschaft aus und bleibt er deshalb hilfebedürftig, ist die Ausschlagung in der Regel  sittenwidrig. Der Sozialhilfeempfänger nehme die durch das Sozialstaatsprinzip verbürgte Solidarität der staatlichen Gemeinschaft in Anspruch. Lehne er aber die ihm angetragene Möglichkeit des Erwerbs von Vermögen und damit den mgölichen Wegfall der Hilfebedürftigkeit ab, verhalte er sich entgegen dieser Solidarität. Dies sei sittenwidrig. So eine Entscheidugn des OLG Hamm vom 16.7.2009 ZEV 2009, 471 ff.

Die Sozialgerichte werden dies sicher ebenso beurteilen, so dass bei der Ausschlagung einer Erbschaft der Verlust von Sozialhilfeleistungen droht.



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