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22.4.2010

Kosten der Erbauseinandersetzung sind steuerlich abzugsfähig

Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker in Heinsberg - Hans-Oskar Jülicher
Autor:

Hans-Oskar Jülicher

Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker in Heinsberg | Heinsberg

Am 09.12.2009 hat der Bundesfinanzhof dass Kosten einer Erbauseinandersetzung im Sinne von § 10 V Nummer 3 ErbStG steuerlich geltend gemacht werden können. Es gehören dazu auch Sachverständigenkosten, die für die Bewertung eines im Nachlass befindlichen Grundstückes aufgewandt wurden.

Der BFH stellte hingegen fest, dass als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig seien alle Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regulierung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Insoweit gehörten zu solchen Kosten eben auch Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, damit die Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben.

Als solche Kosten seien damit auch Aufwendungen anzusetzen, die zur Vorbereitung einer solchen Erbauseinandersetzung dienen. Dies sei unabhängig davon, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist und auf welche erbrechtlichen Gestaltungsmittel der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zurückgegriffen hat. Das Gesetz differenziere hier nicht.

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