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31.1.2011

Behindertentestament - Pflichtteilsverzicht

 

Der Bundesgerichtshof wird demnächst ein Urteil veröffentlichen, wonach ein behindertes Kind, welches aber geschäftsfähig ist, auf seine Pflichtteilsansprüche nach den Eltern verzichten kann. Im entschiedenen Fall haben die Eltern zwei Kinder. Ein Kind ist behindert, jedoch geschäftsfähig. Die Eltern haben sich gegenseitig zum Erben eingesetzt und nach den üblichen Regeln ein Behindertentestament errichtet. Die Kinder haben auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber ihren Eltern verzichtet. Das zuständige Sozialamt hielt diesen Verzicht für sittenwidrig nach § 138 BGB, da der Pflichtteilsverzichtsvertrag ein Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich des Sozialamtes, sei. Der Bundesgerichtshof konnte eine Sittenwidrigkeit nicht erkennen und ließ den Pflichtteilsverzicht der Kinder gelten. Diese Entscheidung gilt zumindest bei mittleren Vermögensverhältnissen. Im entschiedenen Fall bestand das wesentliche Vermögen der Eltern aus einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück.

 



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