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11.2.2011

Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts nicht zur Entscheidung angenommen.

Drei Beschwerdeführer wandten sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem ErbStG i. d. F. des ErbStRG vom 24.12.2008, durch die sie als Erblasser unmittelbar in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen seien.

 

Der Entscheidung des BVerfG liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

 

Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift oder einen sonstigen Hoheitsakt, muss der Beschwerdeführer darlegen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Dieses Erfordernis der Selbstbetroffenheit ist hier nicht erfüllt, da nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer als (künftige) Erblasser vom ErbStG in den als verletzt gerügten Grundrechten, namentlich der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG), selbst betroffen werden. Die Erbschaftsteuer belastet die Bereicherung des Erben; der Nachlass als solcher ist nicht Besteuerungsgegenstand. Steuerpflichtiger ist allein der Erbe, nicht der Erblasser.

 

Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts lassen die Testierfreiheit des Erblassers unberührt. Es ist allen potenziellen Erblassern weiterhin unbenommen, als Erben einzusetzen, wen sie wollen, und frei über die Zuwendung ihrer Vermögensgegenstände zu entscheiden. Soweit sie sich auf die negative finanzielle Anreizfunktion der Erbschaftsteuer berufen, ist ihrem Vorbringen nicht konkret zu entnehmen, dass sie bei einer anderen rechtlichen Ausgestaltung der Erbschaftsteuer in anderer Weise testieren würden. Zudem haben die Beschwerdeführer als testierende Erblasser keinen entscheidenden Einfluss darauf, ob die Erben letztlich mit Erbschaftsteuer belastet werden oder in den Genuss der durch bestimmte testamentarische Gestaltungen angestrebten Steuervergünstigungen kommen. Denn Erben können vorversterben, das Erbe ausschlagen oder sich gar z. B. aufgrund einer erst nach dem Erbfall bekannt gewordenen Verfehlung gegenüber dem Erblasser als erbunwürdig erweisen.



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