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7.5.2011

Gesamtschuldnerische Haftung von Vorsorgebevollmächtigten gegenüber den Erben des Vollmachtgebers, §§ 667, 280, 421 BGB

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht in Weißenthurm - Joachim Müller
Autor:

Joachim Müller

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht in Weißenthurm | Weißenthurm

Die Erblasserin erteilte ihrem einzigen Sohn sowie dessen Ehefrau jeweils eine umfassende Vorsorgevollmacht. In diesem Rahmen wurde jedem der Bevollmächtigten die Befugnis eingeräumt über die Konten der Erblasserin - alleine - zu verfügen.

Die Bevollmächtigten verwalteten über einen Zeitraum von 9 Jahren die Einnahmen und Ausgaben der Erblasserin aus einem Mietshaus. Nach dem Tod der Erblasserin wird der Sohn nicht Alleinerbe, sondern Miterbe  zusammen mit seinen beiden Söhnen, den Enkeln der Erblasserin, mit denen er seit langer Zeit zerstritten ist.

Diese Miterben verlangen von den Bevollmächtigten Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens der Erblasserin. Sie besorgen sich die Kontoauszüge der Konten der Erblasserin und behaupten, die Bevollmächtigten hätten über 600 Kontoverfügungen im Gesamtvolumen von über 240 TEUR getätigt und das Geld nicht für die Erblasserin verwendet.

Die beklagten Bevollmächtigten sind der Auffassung, dass die Kläger darlegen und beweisen müssen, welcher der Bevollmächtigten jeweils die konkrete Verfügung vorgenommen habe. Ein Bevollmächtigter würde grundsätzlich nicht für die Handlungen eines weiteren Bevollmächtigten einstehen müssen.

Dem ist das Landgericht Nürnberg nicht gefolgt. Auf Grund der Tatsache, dass die Beklagten selbst vorgetragen haben, gemeinsam das Vermögen der Erblasserin verwaltet zu haben, hat das Gericht eine gesamtschludnerische Haftung der Beklagten angenommen, § 421 BGB. Es wäre Sache eines jeden der Beklagten gewesen vorzutragen, welche der konkreten Kontoverfügungen er zu welchem Zweck veranlasst hat und welche nicht.

Das Urteil des LG Nürnberg ist noch nicht rechtskräftig.

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