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6.6.2011

Geplante Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes, der Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung und des Bewertungsgesetzes

Nach dem Entwurf des Steuervereinfachungsgesetztes vom 21.03.2011 sind folgende Änderungen vorgesehen: 

 

1. Änderung des ErbStG nach Artikel 8

 

§ 13a Abs. 1a ErbStG und § 13b Abs. 2 und 2a ErbStG sollen gemäß § 37 Abs. 6 ErbStG-E für alle Bewertungsstichtage nach dem 30.06.2011 geändert werden.

 

§ 13a Abs. 1a ErbStG-E: Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt (§ 152 Nr. 1 bis 3 BewG) soll die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert feststellen, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BewG zuständig ist.

 

§ 13b Abs. 2a S. 3 ErbStG-E: Für das Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 D. 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war, soll der in der Praxis bereits gebräuchliche Begriff „junges Verwaltungsvermögen“ gesetzlich definiert werden.

 

§ 13a Abs. 2a ErbStG-E: Bislang teilt das Betriebsfinanzamt die Summe der gemeinen Werte des (jungen) Verwaltungsvermögens nachrichtlich dem Finanzamt mit (Abschnitt 7 AEBewFestV) und stellt sie nicht förmlich fest. Zukünftig sollen das Verwaltungsvermögen und das junge Verwaltungsvermögen nach den allgemeinen Vorschriften der AO (§§ 179 ff. AO) und unter Beachtung der bestehenden Verfahrensvorschriften des BewG (§§ 151 bis 156 BewG) gesondert festgestellt werden, wenn der gemeine Wert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach „ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BewG gesondert festgestellt wird.

 

 2. Änderung der ErbStDV nach Artikel 9 

In der ErbStDV soll gemäß § 12 ErbStDV-E für alle Bewertungsstichtage nach dem 30.06.2011 in folgenden Fällen die Bagatellgrenze von 5.000,00 € auf 10.000,00 € angehoben werden:

  1. in § 1 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV für Vermögensverwalter für von ihnen für den Erblasser verwahrte bzw. verwaltete Vermögensgegenstände,
  2. in § 2 S. 2 ErbStDV für Wertpapieremittenten, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben,
  3. in § 3 Abs. 3 S. 2 ErbStDV für den Vermögensverwahrern und –verwaltern entsprechende Versicherungsunternehmen.

 

Wird die Bagatellgrenze von 10.000,00 € nicht überschritten, besteht also keine Anzeigepflicht.

 

 

3. Änderung des Bewertungsgesetzes nach Artikel 7

 

Das Bewertungsgesetz soll gemäß § 205 Abs. 1 BewG-E für alle Bewertungsstichtage nach dem 30.06.2011 in folgenden Punkten geändert werden.

 

3.1 Basiswertregelung auch für vermögensverwaltende Gesellschaften

 

Gemäß § 151 Abs. 3 S. 1 BewG sind gesondert festgestellte Werte für Grundstücke, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewG) einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zugrunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Werte nicht wesentlich geändert haben. Diese Basiswertregelung soll zukünftig auch für Vermögen i. S. des § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG gelten, also insbesondere für vermögensverwaltende Gesellschaften mit einer Vielzahl von Beteiligten (z. B. nichtgewerbliche Fonds).

 

3.2 Auskunftspflichten für den Erbbauberechtigten

In § 153 Abs. 2 BewG-E soll ergänzt werden, dass das Finanzamt in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und –verpflichteten verlangen kann. Hintergrund dieser Änderung ist, dass im Rahmen der Bewertung des Erbbaugrundstücks bei der Ermittlung des Gebäudewertanteils auf Unterlagen zurückgegriffen werden muss, die in der Regel nur dem Inhaber des Erbbaurechts, nicht aber dem Erbbaurechtsverpflichteten zur Verfügung stehen. Dasselbe soll gelten, wenn im Rahmen der Bewertung des Erbbaurechts vom Erbbauverpflichteten Angaben benötigt werden.

3.3. Beteiligte am Feststellungsverfahren bei Schenkungen

Nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG sind Beschenkter und Schenker Gesamtschuldner der Schenkungsteuer. Wird eine Steuer für eine Schenkung unter Lebenden i. S. des § 7 ErbStG geschuldet, ist grundsätzlich der Erwerber Beteiligter des Feststellungsverfahrens. Die Beteiligtenstellung des Schenkers soll daher zunächst auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen er gemäß § 10 Abs. 2 ErbStG die Entrichtung der Steuer selbst übernommen hat. Erst wenn der Beschenkte in den übrigen Fällen die Schenkungsteuer nicht zahlt und das Finanzamt deshalb den Schenker in Anspruch nimmt, soll der Schenker nachträglich als Beteiligter des Feststellungsverfahrens anzusehen und ihm der Feststellungsbescheid nachträglich bekannt zu geben sein (§ 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG-E).



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